Rz. 827

Soweit keine vertragliche Vereinbarung hinsichtlich der Fälligkeit des Vergütungsanspruches getroffen wurde, richtet sich diese nach § 614 BGB. Danach entsteht der Vergütungsanspruch nicht bereits durch den Abschluss des Arbeitsvertrages, die Vergütung ist vielmehr erst nach der Leistung der Arbeit zu entrichten (BGH v. 26.6.2008 – IX ZR 87/07, NZA 2009, 110 = MDR 2008, 1239). Der Arbeitnehmer ist also grds. vorleistungspflichtig. Ist die Vergütung nach Zeitabschnitten bemessen – dies ist bei Arbeitsverträgen der Regelfall – ist sie nach Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte zu zahlen (§ 614 S. 2 BGB). Die Bedeutung dieser Vorschrift ist gering, da es sich hierbei um eine Sollvorschrift handelt und im Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder kraft Betriebsvereinbarung diese Bestimmung häufig abbedungen wird (vgl. Grüneberg/Weidenkaff, BGB, § 614 Rn 1). Gesetzliche Spezialvorschriften bestehen für Provisionen des Handlungsgehilfen (vgl. § 65 i.V.m. § 87c HGB) sowie für Auszubildende (gem. § 18 Abs. 2 BBiG spätestens am letzten Arbeitstag des Monats).

 

Rz. 828

Vorschüsse sind Geldleistungen des Arbeitgebers auf den noch nicht verdienten Lohn. Ohne vertragliche Grundlage besteht auf die Zahlung eines Vorschusses mangels Fälligkeit kein Anspruch. Während Lohnvorschüsse auf demnächst fällige Lohnansprüche gezahlt werden, sind Abschläge Zahlungen auf bereits fällige Ansprüche, deren Abrechnung hinausgeschoben wird (vgl. zur Unterscheidung BAG v. 11.2.1987 – 4 AZR 144/86, DB 1987, 1306 = NZA 1987, 485). Abschläge werden häufig bei variierender Vergütung gewährt, bei der die exakte Vergütungshöhe nicht zeitnah berechnet werden kann. Da es sich bei Abschlägen um bereits verdienten Lohn handelt, besteht ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Abschlagzahlungen (ErfK/Preis, § 614 BGB Rn 22).

 

Rz. 829

Bei einer nachfolgenden Lohnpfändung sind sowohl Vorschuss- als auch Abschlagszahlungen auf den unpfändbaren Teil des später gezahlten Lohns anzurechnen (BAG v. 11.2.1987 – 4 AZR 144/86, DB 1987, 1306 = NZA 1987, 485; BAG v. 9.2.1956 – 1 AZR 329/55, AP Nr. 1 zu § 394 BGB).

 

Rz. 830

Sofern bei einer Vorschusszahlung der Lohnanspruch des Arbeitgebers nicht mehr fällig wird, ist dieser zur Rückzahlung verpflichtet. Da die Rückzahlungsverpflichtung aus der vertraglichen Vorschussregelung folgt, kann sich der Arbeitnehmer nicht auf den Wegfall der Bereicherung gem. § 818 Abs. 3 BGB berufen (BAG v. 21.1.2015 – 10 AZR 84/14, juris; BAG v. 25.2.1993 – 6 AZR 334/91, NZA 1994, 705 = DB 1994, 1986).

 

Rz. 831

Die Fälligkeit des Vergütungsanspruches ist Voraussetzung für den Verzug des Arbeitgebers mit der Entgeltzahlung gem. §§ 286 ff. BGB. In diesem Fall besteht ein Zurückbehaltungsrecht des Arbeitnehmers mit der Arbeitsleistung gem. § 320 BGB, es sei denn, es handelt sich um einen verhältnismäßig geringen Lohnrückstand oder um eine lediglich kurzfristige Verzögerung der Lohnzahlung (vgl. BAG v. 25.10.1984 – 2 AZR 417/83; ArbG Hannover v. 11.12.1996 – 9 Ca 138/96, EzA § 273 BGB Nr. 6).

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