Rz. 72

Der Arbeitgeber muss im Abmahnungsprozess sämtliche Voraussetzungen für die Wirksamkeit der Abmahnung darlegen und im Streitfall beweisen. Dies gilt sowohl für die Richtigkeit der darin aufgestellten Tatsachenbehauptungen als auch für die Frage der Verletzung des Arbeitsvertrages (BAG v. 13.3.1987 – 7 AZR 601/85, NZA 1987, 518 = DB 1987, 1494; BAG v. 24.11.1983 – 2 AZR 327/82, DB 1984, 884). Macht der Arbeitnehmer Rechtfertigungsgründe geltend, muss er substanziiert die Tatsachen vortragen, aus denen sich eine Rechtfertigung des gerügten Verhaltens ergeben soll. In einem solchen Fall muss der Arbeitgeber dann beweisen, dass dieser Rechtfertigungsgrund nicht bestanden hat (LAG Bremen v. 6.3.1992 – 4 Sa 295/91, LAGE § 611 BGB Abmahnung Nr. 31). Behauptet der Arbeitgeber bspw., der Arbeitnehmer habe unbefugt ein Firmenfahrzeug für private Zwecke benutzt, muss er die allerdings im Einzelnen vom Arbeitnehmer darzulegende Behauptung, der Prokurist habe dies genehmigt, entkräften.

 

Rz. 73

 

Beispiel

Der Arbeitgeber mahnt den Arbeitnehmer wegen Arbeitsverweigerung ab, weil er sich der Anordnung widersetzt habe, für ein anderes Unternehmen zu arbeiten. Macht der Arbeitnehmer geltend, er habe der Anweisung nicht zu folgen brauchen, weil es sich um unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung gehandelt habe, muss der Arbeitgeber dies widerlegen und die Rechtmäßigkeit seiner Maßnahme beweisen.

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