Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsstreit um die Berechtigung einer Abmahnung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Darlegungs- und Beweislast in Verfahren, in denen um die Berechtigung einer einem Arbeitnehmer erteilten Abmahnung gestritten wird, folgt den Grundsätzen, die das Bundesarbeitsgericht für die Kündigungsschutzverfahren aufgestellt hat. Danach hat der Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast für die Behauptung, es liege ein Pflichtverstoß vor. Macht der Arbeitnehmer Rechtfertigungsgründe geltend, muß er jedoch substantiiert die Tatsachen vortragen, aus denen sich zB eine "Genehmigung" des gerügten Verhaltens durch Vorgesetzte ergeben soll. Der Arbeitgeber muß dann beweisen, daß dieser Rechtfertigungsgrund nicht bestanden hat.

2. Die Erhebung einer Dienstaufsichtsbeschwerde gegen Mitarbeiter einer staatlichen Institution mit der der Arbeitgeber eng zusammenarbeitet und von der er Aufträge erhält, ist stets der hierarchisch höchsten Ebene des Arbeitgebers vorbehalten. Ein Arbeitnehmer, der unter dem Namen seines Arbeitgebers ohne Absprache mit der Geschäftsleitung eine solche Dienstaufsichtsbeschwerde erhebt, macht sich eines objektiven Pflichtverstoßes schuldig, der abgemahnt werden darf.

 

Orientierungssatz

Nichtzulassungsbeschwerde wurde eingelegt unter dem Aktenzeichen 5 AZN 166/92.

 

Verfahrensgang

ArbG Bremen (Entscheidung vom 07.08.1991; Aktenzeichen 7 Ca 7132/91)

 

Fundstellen

BB 1992, 998

BB 1992, 998 (L1-2)

SteuerBriefe 1992, 349-349 (K)

ARST 1992, 142 (L1)

NZA 1992, 694

NZA 1992, 694 (L1-2)

RzK, I 1 Nr 74 (L1-2)

ZTR 1992, 261 (L1-2)

Bibliothek, BAG (LT1-2)

LAGE § 611 BGB Abmahnung, Nr 31 (LT1-2)

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