Rz. 38

Die Klagefrist beginnt mit dem Zugang[48] der Kündigung; der Tag des Zugangs wird bei der Berechnung der Klagefrist nach § 187 Abs. 1 BGB nicht mitgerechnet. Die Frist beginnt am nächsten Tag. Die Frist endet mit dem Ablauf des Tages der dritten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Kündigung zuging (§ 188 Abs. 2 BGB). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen staatlich anerkannten Feiertag oder auf einen Samstag, endet die Frist gem. § 193 BGB am darauffolgenden Werktag.

[48] BAG v. 26.3.2015, NZA 2015, 1183 zu Fragen des Zugangs und der Zugangsvereitelung.

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