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Gem. § 24 Abs. 4 S. 1 KSchG gilt die dreiwöchige Klagefrist gem. § 4 S. 1 KSchG nur dann, wenn und sobald dem Besatzungsmitglied die Kündigung an Land zugeht Wird die Kündigung während der Fahrt des Schiffes ausgesprochen, ist der Zugang während der Fahrt nicht fristauslösend. Vielmehr ist dann die Klage innerhalb von sechs Wochen nach dem Dienstende an Bord zu erheben, § 24 Abs. 4 S. 2 KSchG. § 24 Abs. 4 S. 3 KSchG ändert dementsprechend auch die Drei-Wochen-Frist der §§ 5 und 6 KSchG.

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