Rz. 4

Die einheitliche Klagefrist von drei Wochen, die alle Unwirksamkeitsgründe erfasst, bedeutet indessen nicht, dass alle Unwirksamkeitsgründe innerhalb der Drei-Wochen-Frist geltend gemacht werden müssen. Dies ergibt sich aus § 6 KSchG. Hat ein Arbeitnehmer innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung im Klageweg geltend gemacht, dass eine rechtswirksame Kündigung nicht vorliege, so kann er sich in diesem Verfahren bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz zur Begründung der Unwirksamkeit der Kündigung auch auf innerhalb der Klagefrist nicht geltend gemachte Gründe berufen. Das Arbeitsgericht soll ihn hierauf hinweisen. Ist also ein Unwirksamkeitsgrund innerhalb der dreiwöchigen Klagefrist geltend gemacht worden, kann sich der Kläger auch nach Ablauf der Klagefrist auf weitere Unwirksamkeitsgründe berufen. Hier gilt es indessen zu beachten, dass gem. § 61a Abs. 5 und 6 ArbGG Angriffs- und Verteidigungsmittel, die erst nach Ablauf wirksam gesetzter Ausschlussfristen vorgebracht werden, nur zuzulassen sind, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichtes ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögert oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt. Aus diesem Grunde wird dringend empfohlen, dass alle denkbaren und ernsthaft in Betracht kommenden Unwirksamkeitsgründe spätestens jedoch innerhalb der vom Vorsitzenden in der Güteverhandlung gesetzten Ausschlussfrist geltend gemacht werden.

 

Rz. 5

 

Praxishinweis

Taktische Spielchen mit dem Ziel, den Kündigungsschutzprozess zu Lasten des Arbeitgebers in die Länge zu ziehen, können bei Fristversäumung teuer werden.

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