Rz. 50

Soweit die Kündigung der Zustimmung einer Behörde bedarf, läuft die Frist zur Anrufung des Arbeitsgerichtes erst von der Bekanntgabe der Entscheidung an den Arbeitnehmer ab, § 4 S. 4 KSchG. Diese Bestimmung gilt für die Fälle der nachträglichen Zustimmung der Behörde zur Kündigung. § 4 S. 4 KSchG ist auch bei dem Erfordernis der vorherigen Zustimmung einer Behörde anwendbar.[64] In den Fällen, in denen die behördliche Zustimmungserklärung dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer vor Zugang der Kündigungserklärung bekannt gegeben worden ist, bleibt es allerdings für den Beginn des Laufs der Drei-Wochen-Frist beim Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung. Erfolgt die Bekanntgabe der behördlichen Entscheidung an den Arbeitnehmer erst nach dem Zugang der Kündigung, läuft die Drei-Wochen-Frist erst ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe der behördlichen Entscheidung. Die Bekanntgabe der behördlichen Entscheidung an den Arbeitnehmer ist nicht etwa gleichzusetzen mit einer Mitteilung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer, die Behörde habe der Kündigung zugestimmt. Der Arbeitnehmer soll vielmehr prüfen können, dass wirklich eine behördliche Zustimmung vorliegt und aus welchen Gründen sie erteilt wurde.[65]

 

Rz. 51

Der vorherigen Zustimmung einer Behörde bedarf z.B. die Kündigung einer Schwangeren (§ 9 MuSchG) und eines schwerbehinderten Menschen (§ 168 SGB IX).[66] Die Bedeutung des Erfordernisses der nachträglichen behördlichen Zustimmung zu einer bereits ausgesprochenen Kündigung ist relativ gering. Es geht dabei um die Kündigung von religiös, rassisch oder politisch verfolgten Personen der NS-Zeit[67] bzw. für die Kündigung bei Inhabern von Bergmannsversorgungsscheinen in Nordrhein-Westfalen.[68]

 

Rz. 52

Hat die Behörde die erforderliche Zustimmung erteilt und ist sie dem Arbeitnehmer bekannt gemacht, läuft die dreiwöchige Klagefrist ab Bekanntgabe der behördlichen Entscheidung an den Arbeitnehmer, und zwar auch dann, wenn Rechtsmittel des Arbeitnehmers gegen die behördliche Zustimmung eingelegt werden. Dies ergibt sich klar aus § 4 S. 4 KSchG, wonach die Frist zur Anrufung des Arbeitsgerichts mit der Bekanntgabe der behördlichen Entscheidung, hingegen nicht erst mit deren Rechts- oder Bestandskraft zu laufen beginnt.[69]

[64] BAG v. 13.2.2008, AP Nr. 5 zu § 85 SGB IX.
[65] BAG v. 25.2.1982, n.v.; BAG v. 17.2.1982, EzA § 15 SchwbG Nr. 1.
[66] Siehe hierzu auch BAG v. 13.2.2008, AP Nr. 5 zu § 85 SGB IX.
[67] KR/Klose, § 4 KSchG Rn 266.
[68] GVBl NRW 1983, 636.

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