Rz. 36
Hat der Arbeitnehmer innerhalb der dreiwöchigen Klagefrist nur einen Unwirksamkeitsgrund geltend gemacht, kann er weitere Unwirksamkeitsgründe innerhalb der verlängerten Anrufungsfrist gem. § 6 KSchG in den Prozess einführen. Wird die Rechtsunwirksamkeit einer Kündigung hingegen nicht innerhalb der dreiwöchigen Klagefrist und damit rechtzeitig geltend gemacht, so gilt die Kündigung gem. § 7 KSchG als von Anfang rechtswirksam, abgesehen vom Fall der nachträglichen Klagezulassung.
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