Rz. 33

Die Kündigungsfeststellungsklage wie auch die sog. Statusklage (Klage auf Feststellung eines Arbeitsverhältnisses) sind gegen den Arbeitgeber zu richten. Der Arbeitgeber ist der Vertragspartner oder derjenige, der vom Arbeitnehmer als Vertragspartner in Anspruch genommen werden soll. Richtet der Arbeitnehmer die Kündigungsschutzklage oder Kündigungsfeststellungsklage gegen eine falsche Person und handelt es sich nicht lediglich um eine falsche Bezeichnung, läuft die Klagefrist gegen den richtigen Arbeitgeber ab.[40] Der Arbeitnehmer in einem Leiharbeitsverhältnis hat die Klage gegen den Verleiher zu richten. Auch bei der Arbeitnehmerüberlassung ist der Verleiher zu verklagen, es sei denn, der Arbeitnehmer beruft sich auf die Fiktion des § 10 Abs. 1 AÜG; dann ist der Entleiher zu verklagen.[41] Ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Arbeitgebers eröffnet, ist ab diesem Zeitpunkt die Klage grundsätzlich gegen den Insolvenzverwalter zu richten, soweit die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf diesen übergegangen ist.[42]

 

Rz. 34

Ist einem Arbeitnehmer vor einem Betriebsübergang i.S.d. § 613a BGB gekündigt worden, ist der bisherige Arbeitgeber, der gekündigt hat, zu verklagen oder der Prozess gegen ihn fortzusetzen; er ist weiter passiv legitimiert oder prozessführungsbefugt, und zwar unabhängig davon, ob die Klage vor oder nach Betriebsübergang erhoben wird.[43] Ist streitig, ob ein Betriebsübergang stattgefunden hat – mit oder ohne vorhergehende Kündigung durch den Betriebsveräußerer – ist eine gesonderte Feststellungsklage gegen den Übernehmer zu erheben.[44]

 

Rz. 35

 

Praxishinweis

Im Hinblick auf die einheitliche Klagefrist von drei Wochen, die auch für den Unwirksamkeitsgrund des § 613a Abs. 4 S. 1 BGB gilt, ist im Umgang mit veralteter Literatur und Rechtsprechung Vorsicht geboten. Auch bei Kündigungen im Zusammenhang mit Betriebsübergängen oder vermeintlichen Betriebsübergängen sollte unbedingt die dreiwöchige Klagefrist mit der entsprechenden Feststellungsklage gewahrt werden. Es ist ratsam, gegen die Kündigung Kündigungsschutzklage gem. § 4 KSchG zu erheben. Eine weitere Klage, und zwar eine Feststellungsklage nach § 256 ZPO auf Feststellung, dass zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis seit dem (…) besteht, sollte gegen den Erwerber bzw. den vermeintlichen Betriebserwerber gerichtet werden.[45] Dabei sollte der Betriebserwerber nicht nur bedingt verklagt werden; eine evtl. subjektive Klagehäufung wird für unzulässig gehalten.[46]

[40] Vgl. dazu BAG v. 12.2.2004, AP § 4 KSchG 1969 Nr. 50.
[44] BAG v. 14.2.1978, EzA § 102 BetrVG 1972 Nr. 33.
[45] Vgl. BAG v. 16.5.2002, AP § 113 InsO Nr. 9.

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