Rz. 62

Die Geschäftsführer der Fa. A-GmbH haben Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt. Nachdem das Insolvenzgericht festgestellt hat, dass der eingereichte Eigeninsolvenzantrag zulässig ist, wird Rechtsanwalt R vom Insolvenzgericht beauftragt, innerhalb von vier Wochen ein Gutachten darüber zu erstellen, ob (1) ein Insolvenzgrund der Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung vorliegt und ob (2) für den Fall des Vorliegens eines Insolvenzgrundes die Kosten des Insolvenzverfahrens gedeckt sind. In der Firma herrscht ein heilloses Durcheinander. Die Geschäftsführung weiß nicht, wie sie sich weiter verhalten soll. Sie wird von Lieferanten bedrängt, die entweder Geld oder ihre Ware zurückverlangen. Insbesondere ist die Belegschaft stark verunsichert. Sie hat bereits seit einiger Zeit keinen Lohn mehr erhalten. Einige Arbeitnehmer wollen deshalb nicht mehr ihre Arbeitskraft zur Verfügung stellen.

Nach ersten Ermittlungen stellt R fest, dass die Geschäftstätigkeit der Schuldnerin voraussichtlich fortgeführt werden kann, hierzu aber bestehende Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einzustellen und Gegenstände der Insolvenzmasse zu sichern sind. Eine Fortführung des Betriebes ist nur möglich, wenn die bereits arbeitsunwilligen Arbeitnehmer entlohnt werden.

Das Insolvenzgericht ordnet ein vorläufiges Insolvenzverfahren an und bestellt R zum vorläufigen Insolvenzverwalter. Verfügungen der Schuldnerin sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Verwalters wirksam, gleichzeitig werden weitere Sicherungsmaßnahmen gem. § 21 InsO in Form einer einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung angeordnet. Ein allgemeines Verfügungsverbot für den Schuldner ergeht nicht.

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