Rz. 26
▪ | Der Schuldner verliert die Leitungsmacht über sein Unternehmen und die Verfügungsgewalt über sein gesamtes Vermögen, welches z. Z. der Insolvenzeröffnung besteht und welches er während des Insolvenzverfahrens erlangt (Ausnahme Eigenverwaltung). |
▪ | Allerdings haftet der Unternehmer bereits mit seinem gesamten Vermögen im Rahmen des vollstreckungsrechtlichen Zugriffs der Gläubiger außerhalb des Insolvenzverfahrens. |
▪ | Vermögensverschiebungen in der kritischen Zeit können von dem Insolvenzverwalter im Rahmen der Insolvenzanfechtung rückgängig gemacht werden, insbesondere auch Vermögensübertragungen an nahestehende Personen. |
▪ | Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens wird öffentlich im Internet unter http://www.insolvenzbekanntmachungen.de und in dem SCHUFA-Verzeichnis sowie in weiteren Auskunfteien bekannt gemacht. |
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