Rz. 26

Der Schuldner verliert die Leitungsmacht über sein Unternehmen und die Verfügungsgewalt über sein gesamtes Vermögen, welches z. Z. der Insolvenzeröffnung besteht und welches er während des Insolvenzverfahrens erlangt (Ausnahme Eigenverwaltung).
Allerdings haftet der Unternehmer bereits mit seinem gesamten Vermögen im Rahmen des vollstreckungsrechtlichen Zugriffs der Gläubiger außerhalb des Insolvenzverfahrens.
Vermögensverschiebungen in der kritischen Zeit können von dem Insolvenzverwalter im Rahmen der Insolvenzanfechtung rückgängig gemacht werden, insbesondere auch Vermögensübertragungen an nahestehende Personen.
Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens wird öffentlich im Internet unter http://www.insolvenzbekanntmachungen.de und in dem SCHUFA-Verzeichnis sowie in weiteren Auskunfteien bekannt gemacht.

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