Rz. 150
▪ | Maximale Kündigungsfrist im Insolvenzverfahren gem. § 113 InsO drei Monate, sofern nicht vertraglich kürzere Kündigungsfrist vorgesehen |
▪ | Nicht im Betrieb anwesende Arbeitnehmer ermitteln (Elternzeit, Krankheit, ggf. Altersblockteilzeit – hier in Ruhezeit keine Kündigung erforderlich) |
▪ | Kündigung von dem Insolvenzverwalter zu unterzeichnen, bei Vertretung Vollmacht im Original für jede Kündigung beifügen, sonst Risiko der Zurückweisung gem. § 174 BGB durch Arbeitnehmer |
▪ | Allgemeines Kündigungsrecht besteht mit den Einschränkungen der §§ 113 ff. InsO trotz Insolvenzeröffnung fort, mögliche Kündigungsarten: betriebsbedingte Kündigung, verhaltens- und personenbedingte Kündigung, Änderungskündigung |
▪ | Bei Betriebsübergang Mitteilung an Arbeitnehmer gem. § 613a Abs. 5 BGB |
▪ | Kündigung von Schwerbehinderten bedarf Zustimmung der Integrationsstelle, § 170 SGB IX; der Betriebsrat ist zu beteiligen |
▪ | Massenentlassung ist anzeige- und genehmigungspflichtig |
▪ | Interessenausgleich: Erleichterungen nach § 125 InsO |
▪ | Sozialplan: Masseschulden, wenn beschränkt auf das 2 ½-Fache der Bruttobezüge und insgesamt nicht mehr als ⅓ der freien Teilungsmasse |
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