Rz. 150

Maximale Kündigungsfrist im Insolvenzverfahren gem. § 113 InsO drei Monate, sofern nicht vertraglich kürzere Kündigungsfrist vorgesehen
Nicht im Betrieb anwesende Arbeitnehmer ermitteln (Elternzeit, Krankheit, ggf. Altersblockteilzeit – hier in Ruhezeit keine Kündigung erforderlich)
Kündigung von dem Insolvenzverwalter zu unterzeichnen, bei Vertretung Vollmacht im Original für jede Kündigung beifügen, sonst Risiko der Zurückweisung gem. § 174 BGB durch Arbeitnehmer
Allgemeines Kündigungsrecht besteht mit den Einschränkungen der §§ 113 ff. InsO trotz Insolvenzeröffnung fort, mögliche Kündigungsarten: betriebsbedingte Kündigung, verhaltens- und personenbedingte Kündigung, Änderungskündigung
Bei Betriebsübergang Mitteilung an Arbeitnehmer gem. § 613a Abs. 5 BGB
Kündigung von Schwerbehinderten bedarf Zustimmung der Integrationsstelle, § 170 SGB IX; der Betriebsrat ist zu beteiligen
Massenentlassung ist anzeige- und genehmigungspflichtig
Interessenausgleich: Erleichterungen nach § 125 InsO
Sozialplan: Masseschulden, wenn beschränkt auf das 2 ½-Fache der Bruttobezüge und insgesamt nicht mehr als ⅓ der freien Teilungsmasse

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge