Rz. 152

Die Insolvenzordnung bietet dem Verwalter verschiedene Erleichterungen, sich von bestehenden, noch nicht voll erfüllten Vertragsverhältnissen zu lösen. Bei synallagmatischen Vertragsverhältnissen, die im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung noch nicht vollständig erfüllt sind, steht dem Verwalter gem. § 103 InsO ein Wahlrecht zu, ob er den Vertrag erfüllen oder die Erfüllung ablehnen will: Er kann bei gegenseitig nicht voll erfüllten Verträgen vom Vertragspartner Vertragserfüllung verlangen, was zur Folge hat, dass die Leistungsverpflichtungen beider Parteien für und gegen die Masse bestehen bleiben. Zum anderen besteht für ihn die Möglichkeit, die Erfüllung des Vertrages abzulehnen mit der Folge, dass dem Vertragspartner ein Schadensersatzanspruch zusteht, der nur eine einfache Insolvenzforderung darstellt, § 103 Abs. 2 S. 1 InsO. Dem Vertragspartner steht dieses Wahlrecht nicht zu. Ihm verbleibt lediglich das Recht, den Insolvenzverwalter zu einer Erklärung gem. § 103 Abs. 2 S. 2 InsO aufzufordern.

 

Rz. 153

Wurde der Vertrag bereits vor Insolvenzeröffnung von Seiten des jetzigen Gemeinschuldners voll erfüllt, muss der Vertragspartner die geschuldete Gegenleistung an den Insolvenzverwalter erbringen. Hat der Vertragspartner vor Insolvenzeröffnung seinerseits die Leistung erbracht, kann er seinen Anspruch auf Gegenleistung nur als Insolvenzforderung geltend machen, sofern ihm kein Absonderungsrecht zusteht (§ 103 Abs. 2 InsO).

 

Rz. 154

Durch § 109 InsO wird dem Insolvenzverwalter die Kündigung von Miet- und Pachtverträgen über Immobilien rechtlich erleichtert, da ihm die Möglichkeit gegeben wird, die Mietsache mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Monatsende zu kündigen (soweit nicht eine kürzere Frist vereinbart wurde). Dem Vermieter steht nach Insolvenzeröffnung wegen rückständiger Mieten aus der Zeit vor Insolvenzeröffnung kein Sonderkündigungsrecht zu.

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