Rz. 116

Bei Insolvenz des Sicherungsnehmers ist der Sicherungsgeber berechtigt, bei vollständiger Befriedigung des Sicherungsnehmers die Aussonderung des Sicherungsgutes zu verlangen, soweit der Sicherungsnehmer unmittelbar im Besitz der Sache ist.[78] Fällt der Sicherungsgeber in die Insolvenz, steht dem Sicherungsnehmer ein Absonderungsrecht gem. § 51 Nr. 1 InsO zu.[79] Siehe Rdn 121, 124 f.).

[78] BGHZ 11, 41; Schmidt, Karsten/Thole, § 47 Rn 27.
[79] Vgl. Schmidt, Karsten/Thole, § 47 Rn 27.

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