Rz. 124

Da die Sicherungszession (Globalzession) überwiegend treuhänderischen Charakter hat, steht auch hier dem Sicherungsnehmer lediglich ein Recht auf abgesonderte Befriedigung zu (§ 51 InsO).

 

Rz. 125

In der Praxis treffen häufig konkurrierende Sicherungsrechte unterschiedlicher Gläubiger aufeinander. In diesem Fall gilt das Prioritätsprinzip.[86] Schwierigkeiten treten jedoch auf, wenn beide Sicherungsrechte gleichzeitig entstehen. Bei verlängerten Eigentumsvorbehalten und gleichzeitigem Vorliegen einer Globalzession gehen i.d.R. die Ansprüche aus einem verlängerten Eigentumsvorbehalt der Lieferanten vor.[87] Das Vermieterpfandrecht hat Vorrang gegenüber einer Raumsicherungsübereignung.[88]

 

Rz. 126

Nach § 166 InsO steht dem Verwalter das Verwertungsrecht am Absonderungsgut zu, wenn er die Sache in seinem Besitz hat. Der Verwalter darf auch eine Forderung, die der Schuldner sicherungshalber abgetreten hat, einziehen oder in sonstiger Weise verwerten, § 166 Abs. 2 InsO.

 

Rz. 127

Der Verwalter ist den absonderungsberechtigten Gläubigern gegenüber gem. § 167 InsO zur Auskunft verpflichtet. Er hat dem absonderungsberechtigten Gläubiger mindestens eine Woche vor der Verwertung seine Verwertungsabsicht mitzuteilen und ihm Gelegenheit zu geben, auf eine günstigere Verwertungsmöglichkeit hinzuweisen, § 168 InsO. Die Mitteilungspflicht gem. § 168 InsO umfasst Zeitpunkt und Art der Veräußerung, den Kaufpreis und die Zahlungsmodalitäten. Eine Veräußerung unter Verletzung der Mitteilungspflicht ist wirksam, kann bei nachweislich nachteiliger Veräußerung aber Haftungsansprüche gem. § 60 InsO auslösen. Eine verzögerte Verwertung nach dem Berichtstermin löst u.U. Zinsansprüche des Gläubigers aus, § 169 InsO. Der Insolvenzverwalter kann den Gegenstand zur Verwertung durch den Absonderungsberechtigten freigeben, § 170 Abs. 2 InsO ("unechte" Freigabe).

Der Insolvenzverwalter ist zur Vorwegentnahme der Pauschalen für die Feststellung i.H.v. 4 % und für die Verwertung i.H.v. 5 % aus dem erzielten Verwertungserlös berechtigt, § 171 InsO. Zu entnehmen ist außerdem die die Masse belastende Umsatzsteuer des Verwertungsvorgangs. Im Fall der "unechten" Freigabe gem. § 170 Abs. 2 InsO hat der Absonderungsberechtigte die Feststellungspauschale i.H.v. 4 % sowie die USt an die Masse zu zahlen.

[86] Vgl. BGHZ 98, 303; BGHZ 30, 151.
[87] Vgl. BGHZ 98, 302; BGHZ 30, 149.
[88] Vgl. BGHZ 117, 200 ff.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge