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Auch ein rechtsgeschäftlich bestelltes Pfandrecht (§§ 50, 51 InsO) gibt dem Gläubiger ein Recht auf abgesonderte Befriedigung. In § 51 InsO werden den rechtsgeschäftlich bestellten Pfandrechten die Sicherungsübereignung, die Sicherungszession und der verlängerte Eigentumsvorbehalt gleichgestellt.

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