Rz. 35
Die bisher in § 64 GmbHG angeordnete Haftung des Geschäftsführers für Vermögensabflüsse in der Krise der Gesellschaft ist nunmehr rechtsformübergreifend in den Vorschriften des am 1.1.2021 in Kraft getretenen § 15b InsO geregelt. Auf die obigen Erläuterungen (siehe Rdn 29 ff.) wird verwiesen.
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