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Nach § 2215 Abs. 5 BGB fallen die Kosten für die Erstellung des Nachlassverzeichnisses und eine etwaige Beglaubigung dem Nachlass zur Last.

Das nachfolgende Nachlassverzeichnis ist ein Beispiel dafür, dass in der Praxis auch Verzeichnisse anerkannt werden, die nicht allen formalen Voraussetzungen genügen, sofern sie nur die notwendigen Grundstrukturen enthalten.

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