Rz. 42
Die Verpflichtung zur Erstellung des Nachlassverzeichnisses besteht gegenüber
▪ | den Erben bzw. der Erbengemeinschaft, |
▪ | den Pfändungsgläubigern, |
▪ | den Nießbrauchsberechtigten. |
Rz. 43
Die Verpflichtung besteht nicht gegenüber
▪ | den Pflichtteilsberechtigten, |
▪ | den Vermächtnisnehmern. |
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