Rz. 42

Die Verpflichtung zur Erstellung des Nachlassverzeichnisses besteht gegenüber

den Erben bzw. der Erbengemeinschaft,
den Pfändungsgläubigern,
den Nießbrauchsberechtigten.
 

Rz. 43

Die Verpflichtung besteht nicht gegenüber

den Pflichtteilsberechtigten,
den Vermächtnisnehmern.

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