aa) Einziehung und Neuerteilung

 

Rz. 71

Wird nach den Erbscheinsvorschriften ein unrichtiger Erbschein eingezogen (§ 2361 BGB) und ein neuer erteilt, der die Erbfolge nunmehr anders ausweist, so ist die ursprünglich vorgenommene Grundbuchberichtigung durch eine Zweitberichtigung zu korrigieren (vgl. dazu den vorhergehenden Fall, Rdn 68).

 

Rz. 72

Das Verfahren auf Einziehung eines unrichtigen Erbscheins und Neuerteilung eines anders lautenden Erbscheins kommt demnach im vorhergehenden Beispiel als Alternative zur Grundbuchberichtigungsklage von K1 und K2 gegen A in Betracht. Die Grundbuchberichtigungsklage bezieht sich lediglich auf ein konkretes Grundstück, während das Erbscheinsverfahren die Erbfolge als Ganze in den gesamten Nachlass betrifft.

 

Rz. 73

Das Erbscheinsverfahren unterliegt dem Amtsermittlungsgrundsatz nach §§ 26, 29, 352d FamFG (bis 16.8.2015: § 2358 BGB a.F.); das kann im Einzelfall von Vorteil sein.

 

Rz. 74

Zieht das Nachlassgericht den unrichtigen Erbschein ein, so hat es alle erteilten Ausfertigungen zurückzufordern, weil die Ausfertigung im Rechtsverkehr die Urschrift ersetzt, § 47 BeurkG analog. Können nicht alle Ausfertigungen zurückerlangt werden, so ist der Erbschein nach § 353 Abs. 1 FamFG (bis 16.8.2015: § 2361 Abs. 2 BGB a.F.) für kraftlos zu erklären.

bb) Zu beachtende evtl. Ersitzung

 

Rz. 75

Soll eine Eigentümereintragung, die auf einem erteilten Erbschein beruht, berichtigt werden, nachdem dieser Erbschein eingezogen und ein neuer Erbschein anderen Inhalts erteilt worden ist, muss das Grundbuchamt eine Berichtigungsbewilligung des eingetragenen Eigentümers anfordern, wenn infolge des Zeitablaufs von 30 Jahren die Möglichkeit in Betracht zu ziehen ist, dass der eingetragene Buchberechtigte das Eigentum zwischenzeitlich durch Ersitzung (§ 900 BGB) erworben hat. Bereits die an die Eigentümereintragung anknüpfende Vermutung des Eigenbesitzes reicht aus, um den Eintritt der Ersitzung als hinreichend glaubhaft anzusehen mit der Folge, dass gegen die ohne Bewilligung des eingetragenen Berechtigten erfolgte Berichtigung ein Amtswiderspruch einzutragen ist, § 53 Abs. 1 S. 1 GBO.[53]

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