Rz. 68

Nach Eintritt des Erbfalls kann eine Grundbuchberichtigung vorgenommen worden sein, die sich nachträglich als nicht richtig herausstellt, weil bspw. ein unrichtiger Erbschein aufgrund eines ungültigen Testaments erteilt worden war.

 

Rz. 69

 

Fall

Erblasser E hat ein Testament hinterlassen, wonach A zum Alleinerben eingesetzt wurde; die Kinder K1 und K2 sind enterbt und deshalb lediglich pflichtteilsberechtigt. A erhält vom Nachlassgericht einen Erbschein über sein Alleinerbrecht und lässt sich im Wege der Grundbuchberichtigung als Alleineigentümer des Grundbesitzes des Erblassers im Grundbuch eintragen.

Danach erfahren K1 und K2 von Umständen über den Gesundheitszustand des Erblassers, die nach ihrer Meinung den Schluss zulassen, der Erblasser sei im Zeitpunkt der Testamentserrichtung testierunfähig gewesen und sie seien deshalb gesetzliche Erben geworden. Sie beantragen beim Nachlassgericht die Einziehung des für A erteilten Erbscheins und die Neuerteilung eines Erbscheins, wonach sie beide je zur Hälfte gesetzliche Erben geworden sind.

Im Grundbuch muss nunmehr die auf A vorgenommene Grundbuchberichtigung beseitigt und es müssen K1 und K2 – wiederum im Wege der Grundbuchberichtigung – als Eigentümer eingetragen werden. Dazu legen K1 und K2 je eine Ausfertigung des Erbscheinseinziehungsbeschlusses und des neuen Erbscheins vor. Alle Ausfertigungen des ersten – unrichtigen – Erbscheins müssen vom Nachlassgericht zurückgefordert werden.

 

Rz. 70

 

Formulierungsbeispiel: Grundbuchberichtigungsantrag aufgrund neu erteilten Erbscheins nach Einziehung des ersten Erbscheins

An das

Amtsgericht

– Grundbuchamt –

(…)

Grundstück Flst. Nr. (…) der Gemarkung (…), eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts von (…) für (…), Blatt (…), Gemarkung (…), Flur (…), Flst. Nr. (…), BV Nr. (…).

hier: Grundbuchberichtigung

Herr (…) ist im Grundbuch als Eigentümer des oben näher bezeichneten Grundstücks eingetragen. Die Eintragung erfolgte im Wege der Grundbuchberichtigung aufgrund Erbfolge nach dem am (…) in (…) gestorbenen Herrn (…), zuletzt wohnhaft in (…). Grundlage der berichtigenden Eintragung war der Erbschein des Amtsgerichts – Nachlassgericht (…) vom (…), Az. (…). Eine Kopie des Erbscheins befindet sich in den Grundakten.

Dieser Erbschein wurde durch Beschluss des Nachlassgerichts (…) vom (…), Az. (…), eingezogen. Gleichzeitig wurde vom selben Nachlassgericht am (…) unter Az. (…) ein neuer Erbschein erteilt, der meinen Mandanten, dessen Vollmacht ich in der Anlage beifüge, als Alleinerben ausweist.

 
Beweis: 1. Ausfertigung des Einziehungsbeschlusses des Nachlassgerichts (…) vom (…), Az. (…)
  2. Erbschein vom (…) für meinen Mandanten

Eine unbeglaubigte Fotokopie für die dortigen Akten ist beigefügt. Um Rückgabe der Ausfertigung wird gebeten.

Im Namen meines Mandanten beantrage ich

die Berichtigung des Grundbuchs dahingehend, dass anstelle des eingetragenen Eigentümers mein Mandant als rechtmäßiger Eigentümer des bezeichneten Grundstücks im Grundbuch eingetragen wird.

Der Wert des Grundstücks beträgt ca. (…) EUR.

Ich nehme für meinen Mandanten Befreiung von den Berichtigungsgebühren gem. Anm. Abs. 1 zu KV 14110 GNotKG in Anspruch, weil der Berichtigungsantrag innerhalb von zwei Jahren seit dem Erbfall gestellt wird.

Die Kostenrechnung (für Schreibgebühren und Auslagen) und die Eintragungsnachricht nach § 55 GBO können mir übersandt werden.

(Rechtsanwalt)

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