Leitsatz (amtlich)

1) Soll eine Eigentümereintragung, die auf einem erteilten Erbschein beruht, berichtigt werden, nachdem dieser Erbschein eingezogen und ein neuer Erbschein anderen Inhalts erteilt worden ist, muss das Grundbuchamt eine Berichtigungsbewilligung des eingetragenen Eigentümers anfordern, wenn infolge des Zeitablaufs die Möglichkeit in Betracht zu ziehen ist, dass der eingetragene Buchberechtigte das Eigentum zwischenzeitlich durch Ersitzung (§ 900 BGB) erworben hat.

2) Bereits die an die Eigentümereintragung anknüpfende Vermutung des Eigenbesitzes reicht aus, um den Eintritt der Ersitzung als hinreichend glaubhaft anzusehen mit der Folge, dass gegen die ohne Bewilligung des eingetragenen Berechtigten erfolgte Berichtigung ein Amtswiderspruch einzutragen ist.

 

Normenkette

GBO § 22 Abs. 1, § 53 Abs. 1; BGB § 900

 

Verfahrensgang

AG Gladbeck (Aktenzeichen G 3638-28)

 

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Das Grundbuchamt wird angewiesen, in das Grundbuch von H Blatt ... Abt II Spalte 3 einen Amtswiderspruch einzutragen gegen die Eigentümereintragung

des V, geboren am 28.10.1941 (unter lfd. Nr. 5.2.1.),

der C, geboren am 3.8.1939 (lfd. Nr. 5.2.2.) und

der T, geboren am 31.7.1935 (lfd. Nr. 5.2.3.)

zugunsten der T2, geboren am 14.6.1978.

Die weitergehende Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

Der Geschäftswert wird im Umfang der Verwerfung des Rechtsmittels auf 25.000 EUR festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I.1. Als Eigentümerin des eingangs genannten Grundbesitzes war bis zum 7.9.1961 die X AG in F eingetragen. Aufgrund der Auflassung vom 29.3.1961 wurden am 7.9.1961 die Eheleute Bergmann V2 und V3, aus deren Ehe fünf Kinder hervorgegangen sind, in Abt. I unter lfd. Nr. 1 als Eigentümer zu je ½ Anteil eingetragen.

Nach dem Tod des V2 wurde dessen Ehefrau am 1.12.1967 aufgrund des Erbscheins des Nachlassgerichts des AG Gladbeck vom 14.10.1967 - 2 VI 137/67 -, wonach der Erblasser von seiner Ehefrau allein beerbt worden und Nacherbfolge zugunsten der beiden jüngsten Kinder V4 und V5 angeordnet worden ist, in Abt. I unter lfd. Nr. 2 als Alleineigentümerin sowie in Abt. II Nr. 3 ein Nacherbenvermerk eingetragen.

Nach dem Tod der V3 erteilte das AG Oberhausen am 6.6.2003 einen Erbschein, wonach die Erblasserin von ihren Kindern V4 und V5 zu je ½ Anteil beerbt worden ist. Dies teilte das Nachlassgericht dem Grundbuchamt mit Schreiben vom 6.6.2003 mit. Das Grundbuchamt forderte daraufhin V4 auf, eine Berichtigung des Grundbuchs zu beantragen, und wies ihn darauf hin, dass dessen Rechtsnachfolge bekannt sei. V4 kam der Aufforderung am 27.8.2003 nach. Aufgrund dieses Antrags trug das Grundbuchamt am 14.10.2003 V4 und V5 in Abt. I unter lfd. Nr. 3 als Eigentümer in Erbengemeinschaft im Grundbuch ein.

Mit Beschluss vom 5.7.2005 zog das Nachlassgericht des AG Gladbeck - entsprechend einem zuvor ergangenen Beschl. v. 16.5.2005 - den Erbschein vom 14.10.1967 gem. § 2361 BGB wegen Unrichtigkeit ein, weil das Testament, aufgrund dessen der Erbschein erteilt worden war, wegen Fälschung der Unterschrift unwirksam sei. Aufgrund dieses Vorgangs hatte das Grundbuchamt bereits am 29.6.2005 einen Amtswiderspruch gegen die am 14.10.2003 erfolgte Grundbucheintragung eingetragen.

Am 18.7.2005 erteilte das Nachlassgericht des AG Gladbeck - 2 VI 137/67 - einen Erbschein, nach dem der am 24.1.1962 verstorbene V2, genannt V2

von dessen Ehefrau V3, nachverstorben am 7.6.2002 zu ½ Anteil und von seinen fünf Kindern

a) T,

b) C,

c) V,

d) V4,

e) V5

zu je 1/10 Anteil beerbt worden ist.

Aufgrund dieses ihm vom Nachlassgericht übersandten Erbscheins löschte das Grundbuchamt auf Antrag der Beteiligten zu 3) am 30.8.2005 die Eintragung in Abt. I unter lfd. Nr. 3 und trug als neue Eigentümer unter lfd. Nr. 4 ein:

4.1 V4, geboren am 24.4.1951

4.2 V5, geboren am 1.11.1956

- hinsichtlich 4.1 und 4.2 zu 1/2 Anteil in Erbengemeinschaft nach V3 -

4.3 T, geboren am 31.7.1935

4.4 C, geboren am 3.8.1939

4.5 V, geboren am 28.10.1941

4.6 V4, geboren am 24.4.1951

4.7 V5, geboren am 1.11.1956

4.8 V4, geboren am 24.4.1951

4.9 V5, geboren am 1.11.1956

- hinsichtlich 4.8 und 4.9 in Erbengemeinschaft nach V3 -

- hinsichtlich 4.3 bis 4.9 zu 1/2 Anteil in Erbengemeinschaft nach V2 -

Als Grundlage der Eintragung vermerkte es im Grundbuch:

Der Erbschein vom 14.10.1967 (AG Gladbeck, 2 VI 137/67) ist durch Beschluss vom 5.7.2005 (AG Gladbeck, 2 VI 137/67) als unrichtig eingezogen worden.

Die Eintragung zu 2. war damit unrichtig, soweit V3 als Vorerbin des V2 ausgewiesen wurde.

Die Eintragung zu 3. war in der Folge zu löschen, soweit sie V4 und V5 1/2 Anteils des V2 ausweist.

Die Eintragung von V4 und V5 zu 3. als Erben bezüglich des 1/2 Anteils der V3 wird unter lfd. Nr. 4 wiederholt.

Zu 4.3 bis 4.9 (Erbfall V2):

Auf Grund Erbschein vom 18.7.2005 (AG Gladbeck, 2 VI 137/67), zu 4.1 bis 4.2 und 4.8 bis 4.9 (Erbfall V3):

Auf Grund Erbschein vom 6.6.2003 (AG Oberhausen, 6 VI 570/02) eingetragen am 30.8.2005...

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