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Ferner findet die Nichtigkeitsklage gem. § 579 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statt, wenn ein Richter bei der Entscheidung mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hindernis mittels eines Ablehnungsgesuchs oder eines Rechtsmittels ohne Erfolg geltend gemacht worden ist. Als Richter gelten auch Rechtspfleger, soweit sie richterliche Entscheidungen erlassen, z.B. einen Vollstreckungsbescheid gem. § 699 ZPO.

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