Rz. 61

Im Erinnerungsverfahren erhält der Anwalt zunächst einmal eine 0,5-Verfahrensgebühr nach Nr. 3500 VV. Eine Reduzierung bei vorzeitiger Erledigung ist auch hier nicht vorgesehen.

 

Rz. 62

Vertritt der Anwalt mehrere Auftraggeber wegen desselben Gegenstands, so erhöht sich die Gebühr um 0,3 je weiteren Auftraggeber (Nr. 1008 VV), höchstens um 2,0.[23]

 

Rz. 63

Findet im Erinnerungsverfahren ausnahmsweise ein Termin i.S.d. Vorbem. 3 Abs. 3 VV statt, so erhält der Anwalt nach Nr. 3513 VV eine 0,5-Terminsgebühr.[24]

 

Rz. 64

Denkbar ist auch hier eine Einigungsgebühr (Nrn. 1000 Nr. 1, 1003 VV).

 

Rz. 65

Der Gegenstandswert des Erinnerungsverfahrens muss nicht mit dem des Hauptverfahrens identisch sein. Der Wert richtet nach § 23 Abs. 2 S. 3, 1, Abs. 3 S. 2 RVG. Maßgebend ist das Interesse des Erinnerungsführers, das dieser verfolgt, begrenzt auf den Wert des zugrunde liegenden Verfahrens (§ 23 Abs. 2 S. 2 RVG).

 

Beispiel 17: Erinnerungsverfahren – Normalfall

Der Anwalt ist beauftragt, gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss Erinnerung einzulegen. Der Gegenstandswert beläuft sich auf 100,00 EUR.

 
1. 0,5-Verfahrensgebühr, Nr. 3500 VV   24,50 EUR
  (Wert: 100,00 EUR)    
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   4,90 EUR
  Zwischensumme 29,40 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   5,59 EUR
Gesamt   34,99 EUR
 

Rz. 66

 

Beispiel 18: Erinnerungsverfahren – Mehrere Auftraggeber

Der Anwalt ist von zwei Gesamtschuldnern beauftragt, gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss Erinnerung einzulegen. Der Gegenstandswert beläuft sich auf 1.500,00 EUR.

Die Verfahrensgebühr erhöht sich jetzt nach Nr. 1008 VV um 0,3. Zur Frage, ob eine gemeinsame Beteiligung vorliegt, siehe Rdn 30 ff., Beispiele 4 ff.

 
1. 0,8-Verfahrensgebühr, Nrn. 3500, 1008 VV   101,60 EUR
  (Wert: 1.500,00 EUR)    
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 121,60 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   23,10 EUR
Gesamt   144,70 EUR
 

Rz. 67

 

Beispiel 19: Wechselseitige Erinnerungen, die in einem gemeinsamen Verfahren behandelt werden, verschiedene Gegenstände

Der Anwalt legt gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss für seinen Mandanten Erinnerung ein, weil nach seiner Auffassung zu Unrecht Fahrtkosten in Höhe von 60,00 EUR nicht festgesetzt worden sind. Der Gegner legt ebenfalls Erinnerung ein, weil nach seiner Auffassung die Einigungsgebühr (85,00 EUR) nicht hätte festgesetzt werden dürfen.

Es liegt nur eine Angelegenheit vor (§ 16 Nr. 10 RVG). Der Wert des Verfahrens berechnet sich aus dem Gesamtwert beider Erinnerungen (§§ 23 Abs. 2 S. 3, 2, Abs. 3 S. 2, 22 RVG unter Heranziehung des Gedankens des § 45 Abs. 2, Abs. 1 S. 1 GKG).

 
1. 0,5-Verfahrensgebühr, Nr. 3500 VV   24,50 EUR
  (Wert: 145,00 EUR)    
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   4,90 EUR
  Zwischensumme 29,40 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   5,59 EUR
Gesamt   34,99 EUR
 

Rz. 68

 

Beispiel 20: Wechselseitige Erinnerungen, die in einem gemeinsamen Verfahren behandelt werden, derselbe Gegenstand

Gegen die Abrechnung der Gerichtskosten mit einer 3,0-Gebühr über insgesamt 234,00 EUR legen der Kläger als Antragsschuldner und auch der Beklagte als Übernahmeschuldner jeweils durch ihre Anwälte Erinnerung ein, mit dem Ziel der Ermäßigung auf eine 1,0-Gebühr.

Beide Erinnerungsverfahren gelten auch jetzt nur als eine Angelegenheit. Ihre Werte werden dagegen nicht zusammengerechnet, da derselbe Gegenstand betroffen ist (§ 23 Abs. 2 S. 3, 1, Abs. 3 S. 2 RVG – gegebenenfalls in entsprechender Anwendung der Grundsätze des § 45 Abs. 2, Abs. 1 S. 3 GKG). Der Wert beläuft sich auf 2/3 von 234,00 EUR, also 156,00 EUR.

 
1. 0,5-Verfahrensgebühr, Nr. 3500 VV   24,50 EUR
  (Wert: 156,00 EUR)    
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   4,90 EUR
  Zwischensumme 29,40 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   5,59 EUR
Gesamt   34,99 EUR
 

Rz. 69

Wird gegen einen auf eine Erinnerung ergangenen Abhilfebeschluss des Rechtspflegers nunmehr von der Gegenpartei Erinnerung eingelegt, liegt nach § 16 Nr. 10 Buchst. a) RVG nur eine Angelegenheit vor.[25] Verfahrensgegenstand bleibt die ursprüngliche Festsetzung, jetzt in der Fassung der Abhilfe.

 

Beispiel 21: Mehrere Erinnerungen gegen die Kostenfestsetzung

Der Anwalt legt gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss für seinen Mandanten Erinnerung ein, weil nach seiner Auffassung Fahrtkosten in Höhe von 60,00 EUR zu Unrecht nicht festgesetzt worden sind. Das Gericht hilft ab und setzt die Fahrtkosten fest. Daraufhin legt der Gegner Erinnerung ein, weil nach seiner Auffassung die Fahrtkosten nicht hätten festgesetzt werden dürfen. Der Rechtspfleger hilft nicht ab, sondern legt die Sache dem Richter vor, der abschließend entscheidet.

Obwohl zwei Erinnerungen eingelegt worden sind, handelt es sich nur um eine Angelegenheit. Die Anwälte erhalten die Gebühren nur einmal (§ 16 Nr. 10 Buchst. a) RVG).

 
1. 0,5-Verfahrensgebühr, Nr. 3500 VV   24,50 EUR
  (Wert: 60,00 EUR)    
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   4,90 EUR
  Zwischensumme 29,40 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   5,59 EUR
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