Rz. 18

Die sonstigen, nicht gesondert geregelten Beschwerdeverfahren werden nach Teil 3 Abschnitt 5 VV (Nrn. 3500 ff. VV) vergütet.

 

Rz. 19

Danach erhält der Anwalt zunächst einmal eine 0,5-Verfahrensgebühr nach Nr. 3500 VV. Eine Reduzierung bei vorzeitiger Erledigung ist nicht vorgesehen.

 

Rz. 20

Vertritt der Anwalt mehrere Auftraggeber wegen desselben Gegenstands, so erhöht sich die Verfahrensgebühr um 0,3 je weiteren Auftraggeber, höchstens um 2,0 (Nr. 1008 VV).[3] Vertritt der Anwalt mehrere Auftraggeber wegen verschiedener Gegenstände, tritt keine Erhöhung nach Nr. 1008 VV ein; stattdessen sind die Werte der einzelnen Gegenstände zusammenzurechnen (§ 23 Abs. 1 S. 2 RVG i.V.m. § 39 Abs. 1 GKG, § 33 Abs. 1 FamGKG oder § 22 Abs. 1 RVG).

 

Rz. 21

Die Verfahrensgebühr entsteht bereits mit Entgegennahme der Information (Vorbem. 3 Abs. 2 VV). Für die Entstehung dieser Gebühr ist eine irgendwie geartete Tätigkeit, insbesondere die Prüfung der Erfolgsaussicht, im Beschwerdeverfahren ausreichend. Die Einreichung eines Schriftsatzes ist nicht erforderlich.[4]

 

Rz. 22

Für den Anwalt des Beschwerdegegners entsteht die Vergütung, sobald er auftragsgemäß in irgendeiner Form im Beschwerdeverfahren tätig wird. Die bloße Entgegennahme des Beschwerdebeschlusses und seine Mitteilung an die Partei genügt hierfür allerdings nicht.[5] Ausreichend ist es jedoch, dass der Anwalt die Beschwerdeschrift entgegennimmt und prüft (§ 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 9 RVG), ob etwas zu veranlassen ist, selbst dann, wenn er nichts Weiteres unternimmt.[6] Voraussetzung ist allerdings immer ein gesonderter Auftrag für das Beschwerdeverfahren,[7] der auch konkludent erteilt werden kann.

 

Rz. 23

Findet im Beschwerdeverfahren ausnahmsweise ein Termin i.S.d. Vorbem. 3 Abs. 3 VV statt, so erhält der Anwalt nach Nr. 3513 VV eine 0,5-Terminsgebühr. Es kann sich dabei um einen gerichtlichen Termin handeln (Vorbem. 3 Abs. 3 S. 1 VV), einen Sachverständigentermin (Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 1 VV) oder auch um die Mitwirkung an einer auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechung (Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 VV).

 

Rz. 24

In dem besonderen Fall der Beschwerde gegen den Nichterlass eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung kann auch eine 1,2-Terminsgebühr nach Nr. 3514 VV in Betracht kommen (siehe hierzu wegen des Sachzusammenhangs § 19 Rdn 156 ff.).

 

Rz. 25

Hinzukommen kann auch eine Einigungsgebühr (Nr. 1000 VV). Die Gebühr entsteht zu 1,0 (Nr. 1003 VV). Eine Erhöhung nach Nr. 1004 VV für Beschwerdeverfahren – jedenfalls für allgemeine Beschwerdeverfahren – ist nicht vorgesehen (arg. e. Anm. Abs. 1 zu Nr. 1004 VV).[8] Soweit gerichtlich nicht anhängige Gegenstände in die Einigung mit einbezogen werden, beträgt der Gebührensatz 1,5, wobei § 15 Abs. 3 RVG zu beachten ist.

 

Rz. 26

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens muss nicht mit dem des Hauptverfahrens identisch sein. Er richtet sich

nach § 23 Abs. 1 S. 1 RVG i.V.m. den gerichtlichen Wertvorschriften, wenn im gerichtlichen Verfahren Gerichtsgebühren nach dem Wert erhoben werden;
nach § 23 Abs. 2 S. 1 i.V.m. Abs. 3 S. 2 RVG, wenn im gerichtlichen Verfahren keine Gerichtsgebühren oder Festgebühren erhoben werden. In diesem Fall richtet sich der Wert nach billigem Ermessen, wobei aber die Wertvorschriften des GKG oder FamGKG im Rahmen des Ermessens mit herangezogen werden können. Der Gegenstandswert ist in diesem Fall durch den Wert des zugrunde liegenden Verfahrens begrenzt (§ 23 Abs. 2 S. 2 RVG).
 

Rz. 27

Die Gebühren der Nrn. 3500, 3513 VV gelten unabhängig davon, ob sich die Beschwerde gegen eine den Rechtszug beendende Entscheidung, Nebenentscheidung oder gegen eine Zwischenentscheidung richtet.

 

Beispiel 1: Beschwerde gegen Endentscheidung

Der Anwalt ist beauftragt, gegen einen Beschluss nach § 91a ZPO gem. § 91a Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 567 ZPO Beschwerde einzulegen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens beläuft sich auf 1.500,00 EUR.

Es entsteht lediglich die 0,5-Verfahrensgebühr.

 
1. 0,5-Verfahrensgebühr, Nr. 3500 VV   63,50 EUR
  (Wert: 1.500,00 EUR)    
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   12,70 EUR
  Zwischensumme 76,20 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   14,48 EUR
Gesamt   90,68 EUR
 

Rz. 28

 

Beispiel 2: Beschwerde gegen Nebenentscheidung

Das Gericht hat ein Anerkenntnisurteil über 6.000,00 EUR erlassen und dem Kläger die Kosten des Verfahrens gem. § 93 ZPO auferlegt. Dagegen legt der Anwalt gem. §§ 99 Abs. 2 S. 1, 567 ZPO Beschwerde ein. Der Wert des Beschwerdeverfahrens beläuft sich auf 1.500,00 EUR.

Es entsteht auch hier lediglich die 0,5-Verfahrensgebühr. Abzurechnen ist wie im vorangegangenen Beispiel 1.

 

Rz. 29

 

Beispiel 3: Beschwerde gegen Zwischenentscheidung

Das Gericht hat den Antrag auf Ablehnung eines Richters zurückgewiesen. Dagegen legt der Anwalt auftragsgemäß gem. §§ 46 Abs. 2, 567 ZPO Beschwerde ein. Der Wert der Hauptsache beläuft sich auf 30.000,00 EUR.

Auch für Beschwerden gegen Entscheidungen in Zwischenverfahren sind die Nrn. 3500, 3513 VV anzuwenden.

Der Gegenstand...

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