Rz. 3

§ 613 BGB hebt deutlich die persönliche Leistungsverpflichtung des Arbeitnehmers hervor. Hieraus wird abgeleitet, dass der Arbeitnehmer seine Leistung selbst und höchstpersönlich zu erfüllen hat. Er kann sie in der Regel nicht an einen "Ersatzmann" oder "Gehilfen" delegieren.[2] Aus dieser Betrachtungsweise leiten sich auch die Rechtsfolgen ab für den Fall, dass einer der Vertragspartner stirbt: Stirbt der Arbeitnehmer, so wird das Arbeitsverhältnis immer beendet.[3] Dies gilt so auch für Leiharbeitsverhältnisse. Tritt der Erbe dennoch in das Arbeitsverhältnis des Erblassers ein und arbeitet weiter, so wird ein neues Arbeitsverhältnis begründet.[4] Von dieser Regel können Ausnahmen gemacht werden, wenn diese vertraglich vereinbart sind.

 

Rz. 4

Der Tod des Arbeitgebers berührt den Bestand des Arbeitsverhältnisses grundsätzlich nicht,[5] es sei denn es wurden konkrete, diese Situation regelnde andere vertragliche Vereinbarungen getroffen. Somit geht das Arbeitsverhältnis auf die Erben – zur gesamten Hand – über nach den Regeln der §§ 1922 ff. BGB. Soll es beendet werden, so muss es gekündigt bzw. aufgehoben werden.

Dort, wo ausdrücklich oder konkludent vereinbart worden ist, dass die Arbeitsleistung ausschließlich für eine konkrete Person, den Arbeitgeber, erbracht werden soll, endet das Arbeitsverhältnis mit dem Tod des Arbeitgebers.[6]

[2] Tschöpe/Heiden/Rinck, 2A Rn 8; Schaub/Linck, § 45 Rn 1 und 2.
[3] ErfK/Müller-Glöge, § 620 Rn 35; Tschöpe/Heiden/Rinck, 2A Rn 8; Palandt/Weidenkaff, Vorb. § 620 Rn 2; Henssler/Willemsen/Kalb/Thüsing, § 613 BGB Rn 9.
[4] Schaub/Linck, § 45 Rn 2.
[5] ErfK/Müller-Glöge, § 620 Rn 36.

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