Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitsverhältnis. Arbeitgeber. Haushaltshilfe. Eheleute als Arbeitgeber. Stellvertretung

 

Leitsatz (amtlich)

Gemeinsamer Arbeitgeber einer Haushaltshilfe, welche der Ehemann zur Unterstützung seiner Ehefrau bei der Haushaltsführung einstellt, sind auch ohne ausdrückliche Vereinbarung beide Eheleute, weswegen beim Tod des Ehemannes das Arbeitsverhältnis auch ohne besondere Vereinbarung mit der Ehefrau, nicht hingegen mit der Erbengemeinschaft nach dem Ehemann fortbesteht.

 

Normenkette

BGB §§ 164, 611

 

Verfahrensgang

ArbG Minden (Urteil vom 25.09.2001; Aktenzeichen 1 Ca 913/01)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Minden vom 25.09.2001 – 1 Ca 913/01 – wird auf Kosten der Klägerin mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass von den im zweiten Rechtszug verfolgten Anträgen der Hauptantrag als unbegründet und die Hilfsanträge als unzulässig abgewiesen werden.

Der Streitwert für den Berufungsrechtszug wird auf 3.579,00 EUR entsprechend 7.000,00 DM festgesetzt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Mit ihrer Klage wendet sich die Klägerin, welche seit dem Jahr 1982 im gemeinsamen Haushalt des zwischenzeitlich verstorbenen Unternehmers H4xxxxx S3xxxxx und seiner Ehefrau, der als Beklagten zu 2) verklagten und jetzt 83jährigen E1xxxxx S3xxxxx, tätig war, gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch fristlose und fristgerechte Kündigungen.

Diese Kündigungen hat der Beklagte zu 1) – Sohn der Eheleute S3xxxxx – teils telefonisch, teils schriftlich in eigenem Namen wie auch im Namen der Beklagten zu 2) erklärt und sich zum Nachweis seiner Vertretungsbefugnis auf eine notarielle Vorsorgevollmacht gestützt, welche die Beklagte zu 2) unter dem 24.10.1997 erteilt hatte.

Mit ihrer im ersten Rechtszug gegen die Beklagten zu 1) und 2) erhobenen Klage hat die Klägerin geltend gemacht, die angegriffenen Kündigungen seien im Wesentlichen aus zwei Gründen unwirksam:

Zum einen sei das allein mit Herrn H4xxxxx S3xxxxx begründete Arbeitsverhältnis mit dessen Tod auf die Erbengemeinschaft übergegangen, an welcher neben den Beklagten zu 1) und zu 2) auch die Tochter der Eheleute S3xxxxx, Frau P2xxxxxxx – nunmehr Beklagte zu 3) –, beteiligt sei. Da diese Erbengemeinschaft noch nicht vollständig auseinandergesetzt sei, habe die Kündigung allein durch die Erbengemeinschaft erfolgen können.

Zum anderen seien selbst für den Fall, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin allein mit der Beklagten zu 2) bestehe, die vom Beklagten zu 1) ausgesprochenen Kündigungen mangels wirksamer Vollmacht unwirksam. Bereits bei Erteilung der Vorsorgevollmacht im Jahre 1997 und geraume Zeit zuvor sei nämlich die Beklagte zu 2) geschäftsunfähig gewesen.

Die Klägerin hat im ersten Rechtszug beantragt,

festzustellen, dass ihr Beschäftigungsverhältnis mit dem Beklagten zu 1), der Beklagten zu 2) und Frau R1xxxx P2xxxxxxx, W2xxxxxxxxx 61, 37xxx G2xxxxxxx,

hilfsweise,

dass ihr Beschäftigungsverhältnis mit der Beklagten zu 2) weder durch eine mündlich am 30.04.2001 vom Beklagten zu 1) ausgesprochene Kündigung noch durch eine Kündigung des Beklagten zu 1) mit Schreiben vom 06.05.2001, mit Schreiben vom 09.05.2001, durch eine Kündigung vom 06.06.2001 oder mit Kündigungsschreiben vom 08.06.2001, noch durch anderweitig ausgesprochene Kündigungen beendet wurde, sondern vielmehr fortbesteht.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Nachdem die Frage der Prozessfähigkeit der Beklagten zu 2) im ersten Rechtszug von keiner Seite angesprochen worden ist, hat das Arbeitsgericht durch Urteil vom 25.09.2001 (Bl. 123 ff. d.A.), auf welches wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts verwiesen wird, wie folgt entschieden:

„Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit der Beklagten zu 2) weder durch die mündliche Kündigung des Beklagten zu 1) vom 30.04.2001 noch durch seine Kündigungen vom 06.05. und 09.05.2001, noch durch die Kündigungen der Beklagten vom 06.06. und 08.06.2001 mit sofortiger Wirkung beendet worden ist, sondern zum 31.12.2001 beendet werden wird.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Der Streitwert wird auf 7.000,00 DM festgesetzt.”

Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt worden, das Arbeitsverhältnis habe im Kündigungszeitpunkt allein mit der Beklagten zu 2) bestanden. Hieran vermöge der Umstand nichts zu ändern, dass vorübergehend – von 1989 bis 1997 – das Arbeitsverhältnis auf Veranlassung des verstorbenen H4xxxxx S3xxxxx auf die Firma S3xxxxx & F2xxxx bzw. deren Rechtsnachfolgerin übertragen worden sei. Nach dem Tode des Herrn H5x-m3xx S3xxxxx Ende 1996 sei nämlich mit Wirkung ab dem 01.01.1998 das Arbeitsverhältnis der Klägerin durch konkludentes dreiseitiges Rechtsgeschäft auf die Beklagte zu 2) übertragen worden. Eine Beteiligung der Erbengemeinschaft am Arbeitsverhältnis bestehe nach alledem nicht. Von den diversen Kündigungen sei allein die ausdrücklich namens der Beklagten zu 2) ausgesprochene Kündigung ...

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