An das
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Amtsgericht |
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Landgericht |
in _________________________
In dem Rechtsstreit
des _________________________
– Kläger –
Prozessbevollmächtigte: RAe _________________________
gegen
den _________________________
– Beklagter –
Prozessbevollmächtigte: RAe _________________________
bestelle ich mich für den Beklagten und zeige in dessen Namen und in dessen Vollmacht an, dass dieser sich gegen die Klage verteidigen wird.
Es wird zugleich beantragt,
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1. |
dem Beklagten wegen der Versäumung der Frist zur Anzeige seiner Verteidigungsbereitschaft nach § 276 Abs. 1 S. 1 ZPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren; |
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2. |
die Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil vom _________________________ ohne, hilfsweise gegen Sicherheitsleistung, einzustellen; |
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3. |
unter Aufhebung des Versäumnisurteils vom _________________________ die Klage abzuweisen. |
Zur Begründung wird Folgendes vorgetragen:
I.
Durch das Versäumnisurteil des erkennenden Gerichts vom _________________________ ist der Beklagte im schriftlichen Verfahren wegen der fehlenden Anzeige seiner Verteidigungsbereitschaft in der Frist des § 276 Abs. 1 S. 1 ZPO nach § 331 ZPO verurteilt worden, _________________________
Die Frist zur Anzeige der Verteidigungsbereitschaft wurde durch den Beklagten unverschuldet versäumt, was sich daraus ergibt, dass _________________________
Zur Glaubhaftmachung gem. § 294 ZPO wird hierzu vorgelegt: _________________________
Nach dem dargestellten Sachverhalt trifft weder die Partei noch den Unterzeichner als Prozessbevollmächtigten ein Verschulden an dem Fristversäumnis, so dass die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist.
Die Wiedereinsetzungsfrist nach § 234 Abs. 1 ZPO ist gewahrt, da das Hindernis am _________________________ weggefallen ist. Dies ergibt sich daraus, dass _________________________
Zur Glaubhaftmachung gem. § 294 ZPO wird hierzu vorgelegt: _________________________
II.
Die Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil ist ohne Sicherheitsleistung einzustellen, weil das Versäumnisurteil durch die gewährte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wirkungslos ist, da es für diesen Fall ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 331 Abs. 3 ZPO ergangen ist.
Hilfsweise ist die Zwangsvollstreckung ohne oder gegen Sicherheitsleistung nach § 707 Abs. 1 ZPO vorläufig einzustellen.
Sollte das erkennende Gericht eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für nicht möglich halten (vgl. OLG Celle, OLGR 1994, 271, KG MDR 1996, 634), wäre das vorliegende Gesuch als Einspruch gegen das ergangene Versäumnisurteil zu behandeln.
Die Zwangsvollstreckung ist dann nach § 707 Abs. 1 S. 2 ZPO auch ohne Sicherheitsleistung einzustellen, weil
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der Schuldner nicht in der Lage ist, die Sicherheitsleistung zu erbringen, weil _________________________ . Zur Glaubhaftmachung werden insoweit vorgelegt: _________________________ |
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die Vollstreckung für den Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil mit sich bringen würde, nämlich _________________________ . Zur Glaubhaftmachung werden insoweit vorgelegt: _________________________ |
III.
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Das Versäumnisurteil ist aufzuheben und der Klage entsprechend den Anträgen im Schriftsatz vom _________________________ stattzugeben. |
Insoweit wird zur Begründung zunächst auf die bisherigen Schriftsätze nebst den hiermit zu den Akten gereichten Urkunden Bezug genommen.
Ergänzend wird hierzu noch vorgetragen, dass _________________________ .
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Das Versäumnisurteil ist aufzuheben und die Klage abzuweisen, weil dem Kläger der geltend gemachte Anspruch nicht zusteht. |
Insoweit wird zur Begründung zunächst auf die bisherigen Schriftsätze nebst den hiermit zu den Akten gereichten Urkunden Bezug genommen.
Zur Begründung des Klageabweisungsantrags ist ergänzend Folgendes auszuführen: _________________________
IV.
Es wird gebeten, zunächst kurzfristig über den Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung bzw. nach § 707 ZPO zu entscheiden.
Rechtsanwalt