Rz. 45

Die betroffene Partei hat zunächst für ihr eigenes Verschulden in vollem Umfang einzustehen. Insbesondere obliegt es der Partei, dass diese rechtzeitig einen Bevollmächtigten bestellt, soweit dies – etwa im Anwaltsprozess – erforderlich ist oder sie nicht über die notwendige Sachkunde verfügt, um einen Prozess zu führen.[87] Zu den Sorgfaltspflichten einer Partei gehört es, sich unmittelbar nach dem Zugang gerichtlicher Mitteilungen über die Form und die Frist möglicher Rechtsmittel zu informieren.[88] Hat sie einen Bevollmächtigten bestellt, ist sie mit diesem zur jeweils unverzüglichen wechselseitigen Information verpflichtet.[89] Eine Partei, die in Kenntnis eines bereits ergangenen Urteils eine Reise antritt, muss noch vor der Abreise Kontakt mit ihrem Prozessbevollmächtigten aufnehmen, ihn jedenfalls über die bevorstehende Abwesenheit unterrichten und sicherstellen, dass rechtzeitig vor Ablauf der Rechtsmittelfrist zumindest telefonisch eine Entscheidung über die – gegebenenfalls vorsorgliche – Einlegung des Rechtsmittels getroffen werden kann.[90]

 

Rz. 46

 

Hinweis

Das fehlende Verschulden wird gem. § 233 S. 2 ZPO vermutet, wenn die Rechtsmittelbelehrung gegenüber der Partei fehlerhaft oder unterblieben ist (vgl. Rdn 39).

[87] BGH NJOZ 2004, 673.
[88] BGH ZfIR 2003, 748.
[89] Zöller/Greger, § 233 Rn 23 "Informationspflicht".
[90] BGH v. 18.2.299 – IV ZR 193/07, WuM 2009, 248.

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