Rz. 35

Nach § 233 ZPO kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur in Betracht, wenn die Partei ohne ihr Verschulden gehindert war, die versäumte Frist einzuhalten. Das Nichtverschulden der Fristversäumung ist damit die zentrale Wiedereinsetzungsvoraussetzung. Liegt demgegenüber ein Verschulden vor, so kann der Haftungsfall regelmäßig nur noch verhindert werden, wenn die Frist auch ohne den schuldhaften Fehler versäumt worden wäre.[72]

 

Rz. 36

Bei der Bestimmung des Zumutbaren dürfen einerseits die Anforderungen nicht überspannt werden, um den nach Art. 19 Abs. 4 und Art. 103 GG verfassungsrechtlich gesicherten Zugang zu den Gerichten nicht unangemessen zu verkürzen. Andererseits müssen die Anforderungen so streng sein, dass die gesetzlichen Fristen ihre Funktion, ein geordnetes und zügiges Verfahren sicherzustellen, erfüllen.

 

Rz. 37

Um die Frage des Verschuldens hat sich eine umfangreiche Kasuistik gebildet, die sich im Rahmen eines primär als Formularbuch angelegten Werkes nicht erschöpfend darstellen lässt. Die nachfolgenden Ausführungen sollen sich deshalb auf die Darstellung der Grundsätze und den Hinweis auf wesentliche Einzelfälle beschränken. Im Übrigen wird auf die umfangreichen Nachweise der Literatur[73] verwiesen.

 

Rz. 38

Eine schuldhafte Fristversäumung liegt vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nicht beachtet wird und damit die Partei vorsätzlich oder fahrlässig die ihr obliegenden Sorgfaltspflichten zur Feststellung und Überwachung der Frist nicht erfüllt. Ein schuldhaftes Verhalten liegt also vor, wenn die Partei nicht das unter den gegebenen Umständen Mögliche getan hat, um die Versäumung der Frist zu vermeiden.[74] Maßstab ist also das subjektiv zumutbare Verhalten, welches für den Einzelfall zu bestimmen ist.

 

Rz. 39

Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung gem. § 232 ZPO unterblieben oder fehlerhaft ist, § 233 S. 2 ZPO.

Den Rechtsanwalt entlastet das Fehlen oder die Unvollständigkeit der Belehrung nicht.[75] Eine Unrichtigkeit der Belehrung schließt die Kausalität hingegen auch bei anwaltlicher Vertretung nicht aus, wenn sie nicht offenkundig und der durch sie verursachte Irrtum des Rechtsanwalts nachvollziehbar ist.[76] Wenn ein Widerspruch zwischen dem zugelassenen Rechtsmittel und dem Inhalt der Rechtsbehelfsbelehrung vorliegt, der für einen Rechtsanwalt ohne Weiteres erkennbar ist, ist die Wiedereinsetzung hingegen abzulehnen.[77]

 

Rz. 40

Danach scheidet ein Verschulden zunächst immer aus, wenn höhere Gewalt, Naturereignisse oder andere für die Partei nicht abzuwendende Zufälle zur Fristversäumung führen.

 

Rz. 41

Checkliste möglicher zufälliger Hinderungsgründe

Eine Fristversäumung ist wegen eines für die Partei nicht abzuwendenden Ereignisses unabwendbar, wenn

die notwendigen Unterlagen durch Diebstahl oder etwa eine staatsanwaltschaftliche Beschlagnahme nicht zur Verfügung stehen und die Partei sich im letzteren Fall um eine fristgerechte Wiedererlangung oder im ersteren Fall um eine Rekonstruktion bemüht hat;
die Partei oder ihr Vertreter unerwartet erkrankt;[78]

die Partei oder ihr Vertreter von einem Unglücksfall heimgesucht wird;

 

Hinweis

Wenn die Partei plötzlich und unerwartet stirbt, kann es dagegen nicht zu einer Fristversäumung kommen, da in diesem Fall der Prozess nach §§ 239 Abs. 1, 249 Abs. 1 ZPO unterbrochen wird oder jedenfalls auf Antrag, § 246 Abs. 1 ZPO, auszusetzen ist. Letzteres muss der Rechtsanwalt unmittelbar veranlassen.

eine akute krankhafte Störung der Geistestätigkeit die Einhaltung der Frist verhindert;[79]
eine unerwartete Verhaftung im In- oder Ausland erfolgt, soweit die Partei sich ohne schuldhaftes Zögern um ihre Angelegenheiten gekümmert hat.[80]
 

Rz. 42

 

Hinweis

In allen Fällen wird das Gericht aber jeweils sorgsam prüfen, ob die Säumnis auch kausal auf dieses Ereignis zurückgeht. Hierzu sollte schon rein vorsorglich Stellung genommen werden.

 

Rz. 43

An die Sorgfaltspflichten ist zwar ein objektiver und abstrakter Maßstab anzulegen,[81] ohne dass die Anforderungen jedoch überspannt werden dürfen.[82] Die Verhinderung jeder Eventualität kann also nicht verlangt werden. Allerdings kommt es im umgekehrten Fall auch nicht auf die Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen der betroffenen Partei an. Auch Sprachbarrieren einer ausländischen Partei bleiben deshalb außer Betracht.[83]

 

Rz. 44

 

Hinweis

Ein erhöhter Sorgfaltsmaßstab kann sich allerdings daraus ergeben, dass die Partei bewusst die Frist "bis zur letzten Sekunde" ausschöpfen will.[84] In diesem Fall erwachsen ihr besondere Sorgfaltspflichten,[85] so dass sie durch zusätzliche Maßnahmen sicherstellen muss, dass die Frist tatsächlich eingehalten wird. So muss darauf geachtet werden, dass nicht ausgeschlossen ist, dass das Empfangsgerät des Gerichts kurz vor Fristablauf wegen anderer Sendungen belegt ist, womit der Rechtsanwalt gerade kurz vor Mitternacht immer rechnen muss.[86]

[72] Hierzu nachfolgend unter Rdn 62.
[73] Zöller/Greger, § 233 Rn 23 ff.; Born, NJ...

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