Rz. 127
Zunächst ist hervorzuheben, dass der Kreditversicherer im Schadenfall kein außerordentliches Kündigungsrecht hat. Ein derartiges Recht besteht weder in den AVB noch in einem anderen Gesetz. Für die der Kreditversicherung nahestehende Transportversicherung, die ebenfalls eine Vielzahl von Einzelrisiken abdeckt und eine auf Dauer angelegte Versicherungsbeziehung ist, hat das Gesetz in den §§ 130 ff. VVG gerade kein Kündigungsrecht vorgesehen. Entsprechendes gilt für die Kreditversicherung.
Rz. 128
Ist der Versicherungsnehmer zahlungsunfähig i.S.d. Legaldefinition des § 17 Abs. 2 InsO kann der Versicherer fristlos kündigen, wenn der Versicherungsnehmer seine fälligen Zahlungsverpflichtungen nicht erfüllt und/oder seine Zahlungen eingestellt hat (§ 15 Abs. 1 AVB).
Rz. 129
Der Versicherungsvertrag endet automatisch und mit sofortiger Wirkung, sobald der Versicherungsnehmer zahlungsunfähig i.S.d. InsO wird. Wird über das Vermögen des Versicherungsnehmers aber das Insolvenzverfahren eröffnet, hat der Insolvenzverwalter gem. § 103 InsO ein Wahlrecht, den Vertrag zu erfüllen.
Rz. 130
Bei Ablehnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse oder bei Vorliegen eines Tatbestandes gem. § 9 Nr. 1b AVB erlischt der Versicherungsvertrag automatisch.
Rz. 131
Diese Regelung und die des § 15 Abs. 1 AVB gehen über die Vorgabe des § 14 VVG a.F. hinaus, beinhalten jedoch keine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers unter Beachtung von § 307 Abs. 1 S. 1 BGB und § 321 BGB.
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