Rz. 38

Im Einzelfall ist zu prüfen, welche VGB dem Vertrag zugrunde liegen. Sind die Vertragsunterlagen unvollständig oder nicht auffindbar, ist der Versicherer gemäß § 3 VVG verpflichtet, Abschriften des Versicherungsscheins und der Versicherungsbedingungen zu übersenden.

Den Versicherungen über den Versicherungsschutz von Wohngebäuden liegen im Regelfall die "Allgemeinen Bedingungen für die Neuwertversicherung von Wohngebäuden gegen Feuer-, Leistungswasser- und Sturmschäden" zugrunde. Diese Bedingungen sind durch Musterbedingungen des Gesamtverbandes der Versicherungswirtschaft (GDV) verändert worden. Entsprechend der Jahreszahl, in der diese Bedingungen veröffentlicht worden sind, gibt es die VGB 62, VGB 88, VGB 2000, VGB 2008 und VGB 2010.

1. Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles (B § 8 Nr. 1 VGB 2008/2010)

 

Rz. 39

Zu den vertraglichen Obliegenheiten gehört insbesondere die Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen sowie vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften. Diese Sicherheitsvorschriften werden in A § 16 VGB 2008/2010 definiert:

Zitat

"Die versicherten Sachen müssen in einem ordnungsgemäßen Zustand erhalten werden. Wasserführende Anlagen und Einrichtungen sind zu überprüfen und bei Leerstand des Gebäudes abzusperren. Bei vorsätzlicher und für den Schadeneintritt ursächlicher Obliegenheitsverletzung wird der Versicherer vollständig leistungsfrei. Bei grob fahrlässiger und für den Schadeneintritt ursächlicher Obliegenheitsverletzung kann der Versicherer seine Leistung entsprechend der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers kürzen. Das Nichtvorliegen der groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen."

2. Gefahrerhöhung (B § 9 VGB 2008/2010)

 

Rz. 40

Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn die tatsächlichen Umstände sich so verändern, dass der Eintritt des Versicherungsfalles wahrscheinlicher wird.

 

Beispiel

Eine Gefahrerhöhung liegt dann vor, wenn ein Gebäude leer steht oder wenn in einem Wohngebäude ein Gewerbebetrieb eingerichtet wird.

Eine Gefahrerhöhung berechtigt den Versicherer zur Kündigung oder Vertragsanpassung (B § 9 Nr. 3 VGB 2008/1010). Bei vorsätzlicher und für den Eintritt des Versicherungsfalles ursächlicher Gefahrerhöhung wird der Versicherer leistungsfrei, bei grober Fahrlässigkeit kann seine Leistung gekürzt werden (B § 9 Nr. 5 VGB 2008/2010).

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