Rz. 46

In der Anm. zu Nr. 3400 VV ist eine besondere Verkehrsanwaltsgebühr enthalten. Grundsätzlich zählt die Übersendung der Handakten an einen anderen Rechtsanwalt nach § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 17 RVG zum Rechtszug. Die Vorschrift der Anm. zu Nr. 3400 VV macht hiervon eine Ausnahme, wenn der Anwalt im Einverständnis mit dem Auftraggeber die Übersendung der Akten an den Rechtsanwalt eines höheren Rechtszugs mit gutachterlichen Äußerungen verbindet.[14]

 

Rz. 47

Erledigt sich der Auftrag, bevor der übersendende Anwalt gegenüber dem Verfahrensbevollmächtigten des Rechtsmittelverfahrens tätig geworden ist, reduziert sich diese Gebühr nach Nr. 3405 Nr. 1 VV auf 0,5.

 

Rz. 48

Auch hier greift wiederum Nr. 1008 VV, wenn der Anwalt für mehrere Auftraggeber tätig wird.

 

Beispiel 23: Übersendung der Handakten an den Rechtsmittelanwalt

Nach Erlass des Berufungsurteils (Wert: 50.000,00 EUR) wird Revision zum BGH eingelegt. Der Berufungsanwalt übersendet dem BGH-Anwalt seine Handakten und verbindet dies auftragsgemäß mit gutachterlichen Äußerungen.

Der BGH-Anwalt erhält nach Nrn. 3206, 3208 VV eine 2,3-Verfahrensgebühr.

Der Verkehrsanwalt erhält jedoch wiederum nur die 1,0-Gebühr.

 
1. 1,0-Verfahrensgebühr, Nrn. 3400, 3206, 3208 VV 1.279,00 EUR
  (Wert: 50.000,00 EUR)    
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.299,00 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   246,81 EUR
Gesamt   1.545,81 EUR
 

Rz. 49

 

Beispiel 24: Übersendung der Handakten an den Rechtsmittelanwalt, mehrere Auftraggeber

Nach Erlass des Berufungsurteils gegen zwei Gesamtschuldner (Wert: 50.000,00 EUR) wird Revision zum BGH eingelegt. Der Berufungsanwalt übersendet dem BGH-Anwalt seine Handakten und verbindet dies auftragsgemäß mit gutachterlichen Äußerungen.

Der BGH-Anwalt erhält nach Nrn. 3206, 3208, 1008 VV jetzt eine 2,6-Verfahrensgebühr.

Der Verkehrsanwalt erhält eine nach Nr. 1008 VV erhöhte 1,3-Gebühr.

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nrn. 3400, 3206, 3208, 1008 VV 1.662,70 EUR
  (Wert: 50.000,00 EUR)    
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.682,70 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   319,71 EUR
Gesamt   2.002,41 EUR
 

Rz. 50

Im Falle der vorzeitigen Erledigung reduziert sich auch die Gebühr nach Anm. zu Nr. 3400 VV nach Nr. 3405 Nr. 1 VV auf 0,5.

 

Beispiel 25: Übersendung der Handakten an den Rechtsmittelanwalt, vorzeitige Erledigung

Nach Erlass des Berufungsurteils (Wert: 50.000,00 EUR) legt die Gegenseite Revision zum BGH ein. Der Berufungsanwalt soll seine Handakten dem zwischenzeitlich beauftragten BGH-Anwalt übersenden und dies mit gutachterlichen Äußerungen verbinden. Bevor es dazu kommt, wird die Revision zurückgenommen; der Auftrag erledigt sich.

Der BGH-Anwalt erhält nach Nrn. 3206, 3207, 3209 VV eine 1,8-Verfahrensgebühr. Der Verkehrsanwalt erhält nach Nr. 3405 Nr. 1 VV nur eine 0,5-Gebühr.

 
1. 0,5-Verfahrensgebühr, Nrn. 3400, 3405 Nr. 1, 3206, 3208 VV 639,50 EUR
  (Wert: 50.000,00 EUR)    
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 659,50 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   125,31 EUR
Gesamt   784,81 EUR
[14] Zur Abgrenzung zu § 34 Abs. 1 RVG und Nrn. 2100 ff. VV siehe AnwK-RVG/N. Schneider, Nr. 3400 VV Rn 129.

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