Rz. 10

Besteht Testamentsvollstreckung mit dem Aufgabenkreis der Verwaltung und Auseinandersetzung des Nachlasses (§ 2204 BGB), so ist den Erben die Aufteilung des Nachlasses entzogen. Vielmehr verfügt der Testamentsvollstrecker kraft der ihm verliehenen Rechtsmacht über die Nachlassgegenstände (§ 2205 BGB) und vollzieht die Teilung unter den Miterben in erster Linie nach den Anordnungen des Erblassers, den Vereinbarungen der Erben und in letzter Linie nach den gesetzlichen Vorschriften (zum Antragsrecht des Testamentsvollstreckers bezüglich eines Teilungsversteigerungsverfahrens siehe Rdn 20, 147 ff.).

 

Rz. 11

Bei bestehender Testamentsvollstreckung kann weder ein Miterbe noch ein Gläubiger eines gepfändeten Erbteils ein Teilungsversteigerungsverfahren betreiben.[9] Der Antrag eines Miterben, ein zum Nachlass gehörendes Grundstück zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft zu versteigern, § 180 Abs. 1 ZVG, bedeutet zwar keine Verfügung über das betroffene Grundstück. Er stellt jedoch die einzige Rechtshandlung dar, die zu dem Versteigerungsverfahren erforderlich ist. Wird dem Antrag stattgegeben, führt das Versteigerungsverfahren ohne weiteres Zutun zum Zuschlag an den Meistbietenden und damit zum Verlust des Eigentums der Miterben an dem Grundstück, zu dem es nach der Bestimmung des Erblassers während der Dauer der Testamentsvollstreckung ohne Mitwirkung des Testamentsvollstreckers nicht kommen soll. Das rechtfertigt es, den Versteigerungsantrag eines Miterben einer Verfügung über das betroffene Grundstück gleichzusetzen,[10] die nach § 2211 BGB unwirksam ist. Ist die Auseinandersetzung des Nachlasses einem Testamentsvollstrecker übertragen, findet die Teilungsversteigerung auf Antrag eines Miterben daher nicht statt.[11] Dies gilt bei bestehender Testamentsvollstreckung auch gegenüber Pfändungsgläubigern an dem Erbanteil eines Miterben. Das Pfändungspfandrecht an dem Erbanteil eines Miterben gewährt dem Pfandgläubiger keinen Anspruch auf Auseinandersetzung des Nachlasses durch Versteigerung des Grundstücks. Aus §§ 2204 Abs. 1, 2044 Abs. 1 S. 2, 751 S. 2 BGB folgt nichts anderes.

[9] BGH DNotZ 2010, 64 = WM 2009, 1436.
[11] Bothe, § 2 Rn 5, 17; Stöber, ZVG, § 180 Rn 9.

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