Rz. 20

Antragsberechtigt sind:

Jeder Miterbe, auch der Vorerbe, nicht aber der Nacherbe vor Eintritt des Nacherbfalls. Steht dem Miterben nur noch ein "hohler Erbteil" zu, weil er so viele ausgleichungspflichtige Vorempfänge erhalten hat, dass für ihn kein Auseinandersetzungsguthaben verbleibt, so kann er die Teilungsversteigerung nicht betreiben,[15] wohl aber die Erbauseinandersetzung nach § 2042 BGB, weil er aus dieser Gemeinschaft austreten können muss,
der Erbteilserwerber nach dinglicher Übertragung des Erbteils,
der Pfändungspfandgläubiger bzgl. eines Erbteils mit endgültig vollstreckbarem Titel,[16]
der Nießbraucher gemeinsam mit dem Miterben, § 1066 Abs. 2 BGB,
der Testamentsvollstrecker, dessen Rechte sich lediglich auf einen Erbteil beziehen.
 

Rz. 21

Nicht antragsberechtigt sind Nachlassgläubiger und der Nachlasspfleger.

Von dem Betreuer eines Miteigentümers kann der Antrag auf Teilungsversteigerung nur mit Genehmigung des Betreuungsgerichts gestellt werden, § 180 Abs. 2 S. 2 ZVG. Daran hat sich auch durch die seit 1.1.2023 geltende Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts nichts geändert.[17]

[15] OLG Celle HRR 1935 Nr. 353; MüKo/Fest, § 2042 BGB Rn 5.
[17] Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts (VBRefG) vom 4.5.2021, BGBl. I, 882, in der Fassung des Personenstandsrechts-Änderungsgesetzes vom 19.10.2022 (BGBl. I, 1744).

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