Rz. 146

Der Testamentsvollstrecker hat das alleinige Verfügungs- und Auseinandersetzungsrecht, §§ 2204, 2205, 2211 BGB, sofern der Erblasser nichts Abweichendes angeordnet hat. Er ist deshalb auf die Teilungsversteigerung nicht angewiesen, weil er das real nicht teilbare Grundstück durch Veräußerung selbst in Erlös umwandeln kann. Er ist an § 753 BGB nicht gebunden.[115]

Handbücher für die Praxis empfehlen bei landwirtschaftlichen Grundstücken die Teilungsversteigerung, da der Ersteher keiner Genehmigung nach dem GrdstVG bedarf.[116]

 

Rz. 147

Betreibt trotz bestehender Testamentsvollstreckung ein Miterbe die Versteigerung, so ist der Antrag als unzulässig zurückzuweisen, denn in aller Regel wird die Testamentsvollstreckung aus dem Grundbuch ersichtlich sein, § 52 GBO. Wird die Versteigerung trotzdem angeordnet, so kann der Testamentsvollstrecker mit der Erinnerung dagegen vorgehen, § 766 ZPO.

[115] RGZ 108, 289.
[116] Winkler, Der Testamentsvollstrecker, Rn 512.

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