Rz. 40

Muster 20.2: Klage auf Unzulässigerklärung der Teilungsversteigerung wegen fehlender Zustimmung nach § 1365 BGB

 

Muster 20.2: Klage auf Unzulässigerklärung der Teilungsversteigerung wegen fehlender Zustimmung nach § 1365 BGB

An das

Amtsgericht

– Familiengericht –

_________________________

Klage

des Herrn _________________________

– Klägers –

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt _________________________

gegen

Frau _________________________

– Beklagte –

wegen Unzulässigerklärung der Teilungsversteigerung

Namens und in Vollmacht des Klägers erhebe ich Klage gegen die Beklagte und werde in dem zu bestimmenden Termin beantragen, für Recht zu erkennen:

Die Teilungsversteigerung des Grundstücks _________________________, eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts _________________________, Band _________________________, BV Nr. _________________________, Markung _________________________ Flst. Nr. _________________________, Größe: _________________________ wird für unzulässig erklärt.

Falls die Voraussetzungen des § 331 Abs. 3 bzw. § 307 ZPO vorliegen, bitte ich um Erlass eines Versäumnis- bzw. Anerkenntnisurteils ohne mündliche Verhandlung.

Begründung:

Die Parteien sind Geschwister. Sie wurden je hälftig Erben ihres am _________________________ verstorbenen Vaters _________________________, zuletzt wohnhaft in _________________________

Beweis: Beiliegende Ausfertigung des Erbscheins des Amtsgerichts – Nachlassgericht – _________________________ vom _________________________, Az. _________________________, um deren Rückgabe gebeten wird – Anlage K 1 –

Zwischen den Parteien besteht eine Erbengemeinschaft nach ihrem Vater. Im Nachlass befindet sich u.a. das in obigem Klagantrag näher bezeichnete Grundstück.

Die Beklagte betreibt die Teilungsversteigerung dieses Grundstücks nach §§ 180 ff. ZVG zur Aufhebung der Erbengemeinschaft an diesem Grundstück beim Amtsgericht _________________________ unter dem Az. _________________________

Beweis: Beglaubigte Abschrift des Beschlusses des Amtsgerichts _________________________ vom _________________________, Az. _________________________, über die Anordnung der Zwangsversteigerung – Anlage K 2 –

Da der Anteil der Beklagten an der Erbengemeinschaft nahezu ihr ganzes Vermögen darstellt und außer dem Grundstück kein weiterer nennenswerter Nachlass vorhanden ist, bedarf sie für eine wirksame Beantragung des Versteigerungsverfahrens der Zustimmung ihres Ehemannes, mit dem sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebt, nach § 1365 BGB, weil die Beantragung der Teilungsversteigerung einer Verfügung über das Grundstück gleichkommt (BGHZ 77, 293 = NJW 1980, 2350; BayObLG NJW-RR 1996, 962; OLG Stuttgart NJW 1983, 643; OLG Bremen FamRZ 1984, 272; OLG Düsseldorf NJW 1982, 1543; OLG Frankfurt NJW-RR 1999, 731; LG Lüneburg FamRZ 1996, 1489).

Die Zustimmung des Ehemannes der Beklagten liegt nicht vor und wird auch nicht erteilt werden.

 
Beweis: a) Zeugnis des Ehemanns der Beklagten, des Herrn _________________________
  b) Parteivernehmung der Beklagten.

Für die Widerspruchsklage analog § 771 ZPO ist gem. §§ 111 Nr. 9, 261 FamFG das Familiengericht zuständig (BGH NJW 1985, 3066; OLG München FamRZ 1979, 721; FamRZ 2000, 365; Rechtsprechung zu § 621 Abs. 1 Nr. 8 ZPO a.F.).

Die Teilungsversteigerung ist aus den genannten Gründen antragsgemäß für unzulässig zu erklären.

(Rechtsanwalt)

 

Rz. 41

Nach Erhebung der Widerspruchsklage ist zu empfehlen, die einstweilige Einstellung des Verfahrens gem. § 180 Abs. 2 S. 1 ZVG zu beantragen. Eine solche ist möglich, wenn sie bei Abwägung der widerstreitenden Interessen der Verfahrensbeteiligten angemessen erscheint (vgl. das Muster Rdn 42 und die allgemeinen Ausführungen zur einstweiligen Einstellung des Verfahrens Rdn 56 ff.).

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