Rz. 56

Zum Schutz der Beteiligten und insbesondere als Korrektiv der streng gehandhabten Vorschriften der §§ 2042 Abs. 2, 753 BGB zum jederzeit fälligen Auseinandersetzungsverlangen sieht das ZVG verschiedene Möglichkeiten der zeitweiligen Verfahrenseinstellung vor.

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