Rz. 75

Rechte, die dem Versteigerungsverfahren entgegenstehen, werden vom Berechtigten mit einer Widerspruchsklage auf der Grundlage von § 771 ZPO geltend gemacht, d.h. mit der Klage muss beantragt werden, "die Teilungsversteigerung in das Grundstück … für unzulässig zu erklären" (vgl. Muster Rdn 40). Bei Erfolg versprechender Widerspruchsklage kann das Versteigerungsverfahren einstweilen eingestellt werden (vgl. Rdn 56; vgl. Muster für Einstellungsantrag Rdn 72).

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