Rz. 44

Grundsätzlich wird die Vorsorgevollmacht mit der Unterzeichnung der Vollmachtsurkunde durch den Vollmachtgeber und der Aushändigung an die Bevollmächtigten wirksam, d.h., die Bevollmächtigten können ab diesem Zeitpunkt für den Vollmachtgeber rechtsgeschäftlich handeln. Sinn und Zweck einer Vorsorgevollmacht ist es jedoch, dass die Bevollmächtigten erst dann für den Vollmachtgeber handeln sollen, wenn dieser aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr besorgen kann oder will. Dass die Bevollmächtigten nur bei Eintritt dieser Voraussetzungen berechtigt sein sollen, für den Vollmachtgeber zu handeln, ist jedoch ausschließlich im Innenverhältnis der Vorsorgevollmacht schuldrechtlich zu vereinbaren, da der Rechtsverkehr heute nur noch im Außenverhältnis unbedingt erteilte Vorsorgevollmachten akzeptiert.

 

Rz. 45

Die Vorsorgevollmacht erlischt im Zweifel nicht durch den Tod des Vollmachtgebers, §§ 168 S. 1, 672 S. 1, 675 Abs. 1 BGB. Entgegen Dodegge[10] ist jedoch davon auszugehen, dass die Vorsorgevollmacht i.d.R. über den Tod des Vollmachtgebers hinaus fortbestehen soll. Es ist gerade der Vorteil der privatrechtlichen Vorsorgeregelung gegenüber der staatlichen Betreuung, die generell mit dem Tod endet, dass bei der Vorsorgeregelung durch die Beauftragten auch nach dem Tod des Vollmachtgebers in allen Bereichen weiterhin vollumfänglich gehandelt werden kann. Gerade wenn Bevollmächtigte und Erben personenidentisch sind, muss nicht erst die Eröffnung eines notariell beurkundeten Testaments oder die Erteilung eines Erbscheins abgewartet werden, bevor sich jemand um den Nachlass kümmern kann.

 

Rz. 46

Anders als beim Tod des Vollmachtgebers erlischt die Vorsorgevollmacht im Zweifel beim Tod des Beauftragten, §§ 168 S. 1, 673 S. 1, 675 Abs. 1 BGB. Diese Regelung ist von den Vollmachtgebern auch meist gewünscht.

[10] Dodegge/Roth, Betreuungsrecht, S. 256 Rn 72.

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