Rz. 41

Die Rechtsinstitute unterscheiden sich aber in Bezug auf ihren Bestandsschutz und ihre Wirkungen zum Teil erheblich:[113]

Während die Vollmacht im Regelfall frei widerruflich ist (siehe Rdn 21), kann die Testamentsvollstreckung vom Erben nicht beendet werden.
Der Vorsorgebevollmächtigte kann sich durch Vorlage der Vollmachtsurkunde unproblematisch legitimieren und damit unmittelbar nach dem Erbfall Rechtsgeschäfte, die für und gegen den Nachlass gelten, vornehmen. Der Testamentsvollstrecker benötigt hierzu ein Testamentsvollstreckerzeugnis oder zumindest die Bescheinigung des Nachlassgerichts, dass er sein Amt angenommen hat.[114]
Ein Bevollmächtigter kann – anders als ein Testamentsvollstrecker (§ 2205 S. 3 BGB) – vorbehaltlich einer gegenläufigen Einschränkung der Vollmacht auch unentgeltlich verfügen.
Die Frage, ob eine ausländische Rechtsordnung eine Testamentsvollstreckung bzw. eine Generalvollmacht anerkennt, ist unabhängig voneinander zu beantworten.
Nur die Testamentsvollstreckung aber bewirkt einen Schutz des Nachlasses vor den Eigengläubigern des Erben (§ 2214 BGB).
Umgekehrt gelten Verwaltungsanordnungen des Erblassers (§ 2216 Abs. 2 BGB) für den trans- bzw. postmortal Bevollmächtigten nicht.[115]
[113] Reimann, ErbR 2017, 186, 189.
[114] Staudinger/Herzog, Neubearb. 2016, § 2368 Rn 5.
[115] Becker, ZEV 2018, 692.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge