Rz. 21

Der Erbe oder einzelne Miterben können die Vorsorgevollmacht unter denselben Voraussetzungen wie der Erblasser widerrufen;[65] das ergibt sich aus dem Grundsatz der Universalsukzession.[66] Miterben können eine Vorsorgevollmacht jedenfalls gemeinschaftlich widerrufen.[67] Nach ganz h.M. und ständiger Rechtsprechung hat aber ein jeder Miterbe ein eigenes Widerrufsrecht, dessen Ausübung ein Handeln auch für diesen Miterben unmöglich macht.[68] Der Bevollmächtigte vertritt dann nur noch die nicht widerrufenden Miterben. Der widerrufende Miterbe hat ein Recht darauf, dass ein Widerrufsvermerk in der Vollmachtsurkunde aufgenommen wird.[69]

 

Rz. 22

Muster 20.1: Widerrufserklärung eines einzelnen Miterben gegenüber einem Bevollmächtigten

 

Muster 20.1: Widerrufserklärung eines einzelnen Miterben gegenüber einem Bevollmächtigten

An _________________________

_________________________; hier: Widerruf der am _________________________ erteilten Vollmacht

Sehr geehrte(r) _________________________,

in o.g. Sache teilen wir mit, dass wir die Interessen von _________________________ vertreten. Eine uns legitimierende Vollmacht legen wir diesem Schreiben im Original anbei.

Unser Mandant _________________________ ist gemäß dem hier beiliegenden Erbschein/Europäischen Nachlasszeugnis des _________________________ Az. _________________________ vom _________________________/Notarieller letztwilliger Verfügungen vom _________________________, eröffnet durch das Nachlassgericht _________________________ am _________________________ zu Az. _________________________ Miterbe nach dem am _________________________ verstorbenen _________________________ (Erblasser). Der Erblasser hat Ihnen am _________________________ durch _________________________ umfassende Vorsorgevollmacht erteilt.

Namens und in Vollmacht unseres Mandanten widerrufen wir hiermit diese und sämtliche anderen etwaigen Vollmachten, die der Erblasser Ihnen erteilt hat, für unseren Mandanten mit sofortiger Wirkung.

Sie dürfen die Vollmacht daher ab sofort nicht mehr mit Wirkung für unseren Mandanten nutzen. Wir haben Sie aufzufordern, uns sämtliche Vollmachten nach § 666 BGB zur Kenntnis zu bringen, den hier erfolgten Widerruf unverzüglich auf sämtlichen Vollmachtsurkunden in Original bzw. Ausfertigung zu vermerken und den Rechtsverkehr über den hier erfolgten Widerruf zu unterrichten und dies uns gegenüber nachzuweisen.

Rechtsgeschäfte für den Nachlass können künftig nur noch unter Mitwirkung unseres Mandanten abgeschlossen werden. Dies gilt selbst dann, wenn die Vollmacht durch die anderen Miterben nicht widerrufen sein sollte. Zuwiderhandlungen würden Schadensersatzansprüche unseres Mandanten auslösen.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt/Rechtsanwältin

 

Rz. 23

Hat der Erblasser das Widerrufsrecht zu Lebzeiten ausgeschlossen, so gilt auch für den Erben diese Unwiderruflichkeit.[70] Will der Erblasser aber selbst ein Widerrufsrecht behalten, so kann er das Widerrufsrecht des Erben nicht durch Rechtsgeschäft unter Lebenden, sondern nur durch letztwillige Verfügung (z.B. einer Auflage) ausschließen.[71]

 

Rz. 24

Der widerrufende Erbe soll sich aber, nach wohl herrschender Meinung, durch Erbschein oder mittels eines gleichwertigen Erbnachweises als solcher legitimieren müssen.[72] Folgt man dieser Ansicht, so hat das zur Folge, dass die Vollmacht faktisch bis zur Erbscheinserteilung oder Möglichkeit der Vorlage z.B. eines Europäischen Nachlasszeugnisses oder öffentlichen Testaments mit Eröffnungsprotokoll faktisch unwiderruflich ist. Zumindest dann, wenn dem Bevollmächtigten auch ohne besonderen Erbnachweis die Erbenstellung bekannt sein muss, so muss ein Widerruf auch ohne Vorlage eines Erbscheins möglich und wirksam sein.[73]

 

Rz. 25

Anderenfalls können zwischen Erbfall und Erbscheinserteilung Sicherungsmaßnahmen ergriffen werden. So können und sollten klassische Vertragspartner wie Banken angeschrieben und unter substantiierter Zugrundelegung der Erbenstellung aufgefordert werden, die Vorsorgevollmacht für den miterbenden Mandanten nicht mehr zu akzeptieren, beim Nachlassgericht ein Antrag nach § 1960 BGB auf Kontensperrung gestellt oder eine einstweilige Verfügung kombiniert mit einer Erbenfeststellungsklage nebst Streitverkündung gegenüber Vertragspartnern wie Banken beantragt werden.[74]

[65] DNotI-Report 2013, 84, 85.
[66] BGH, Urt. v. 14.7.1976 – IV ZR 123/75, WM 1976, 1130.
[67] Trimborn von Landenberg, Vollmacht vor und nach dem Erbfall, § 2 Rn 35.
[68] Grüneberg/Weidlich, Vor § 2197 Rn 13; RG JW 1938, 1892; Trimborn von Landenberg, Vollmacht vor und nach dem Erbfall, § 2 Rn 37; siehe hierzu auch Rißmann/Kurze, Erbengemeinschaft, § 12 Rn 60 und Madaus, ZEV 2004, 448; kritisch Kurze/Kurze, VorsorgeR, § 164 Rn 93 ff. Zu den Auswirkungen des Vollmachtswiderrufs durch einen Miterben auf die Vollzugsreife eines notariellen Vertrages, siehe OLG München, Beschl. v. 15.1.2019 – 34 Wx 367/18, ErbR 2019, 658 (kein Vollzug durch das GBA, wenn der Widerruf zwar nach Beurkundung aber vor Ein...

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