Rz. 15

Die Verfolgung und Ahndung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten – wobei das deutsche Bußgeldverfahren einem Strafverfahren im Sinne des Art. 6 EMRK gleichsteht (EuGH zfs 1986, 255; EuGRZ 85, 82) – gehört als typische Hoheitsaufgabe zum Kernbereich staatlichen Handelns (BVerfGE 46, 160); das alleine dem Staat vorbehaltene Gewaltmonopol verbietet deshalb eine eigenständige Wahrnehmung dieser Aufgaben durch Private.

Zwar darf sich die Behörde auch bei der Ermittlung und Verfolgung von Geschwindigkeitsverstößen der technischen Hilfe von Privaten – auch von Leiharbeitern soweit sie psychisch, räumlich und organisatorisch in die Gemeindeverwaltung integriert sind – bedienen, dies jedoch nur unter der Voraussetzung, dass die Verantwortung sowohl für den Einsatz der technischen Hilfsmittel als auch für die Auswertung der Messergebnisse lückenlos bei der Verwaltungsbehörde verbleibt, was wiederum voraussetzt, dass ein sachkundiger Mitarbeiter der zuständigen Behörde von Beginn an bis zur Auswertung der Messung die Tätigkeit der Privaten ununterbrochen überwacht (AG Bruchsal zfs 2010, 472; AG Karlsruhe DAR 2011, 221; OLG Frankfurt DAR 1995, 335; NSTZ-RR 2015, 261; OLG Naumburg, Beschl. v. 7.5.2012 – 2 Ss (Wz) 25/12); d.h. Privaten darf nicht nur die Messung selbst, sondern auch deren Auswertung und auch die Entscheidung ob und ggf. gegen wen ein Bußgeldverfahren eingeleitet wird, nicht überlassen werden (OLG Frankfurt, NZV 2015, 607; OLG Hamm, DAR 2016, 397). Vor allem muss die Behörde die ununterbrochene Kontrolle über die Daten behalten.

Nach zutreffender Auffassung des AG Gießen (zfs 2016, 232) hat die Verteidigung deshalb einen Anspruch auf Benennung der Personen, die die Aufzeichnungen aus der Messeinrichtung entnommen und die Daten ausgewertet haben bzw. einen Anspruch auf Auskunft, ob Private bei der Messung, dem Datentransport oder der Auswertung beteiligt waren (AG Gießen zfs 2016, 232).

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