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Ein Kraftfahrer muss wissen, dass in einer verkehrsberuhigten Zone Schrittgeschwindigkeit einzuhalten ist (Brandenburgisches OLG DAR 2005, 570).

Die Behauptung eines Betroffenen, er sei als Fußgänger oder Beifahrer in einen geschwindigkeitsbeschränkten Bereich gelangt, den er als Ortskundiger nicht gekannt habe, wird kaum zu widerlegen sein, so dass ihm nicht einmal Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann (OLG Hamm SVR 2006, 192; OLG Hamm, Beschl. v. 18.6.2014 – 1 RBs 89/14).

Anderes gilt für Parkplätze. Überschreitet ein Betroffener nach Verlassen des Parkplatzes die zulässige Geschwindigkeit ist er auch dann nicht entschuldigt, wenn er sich dort längere Zeit aufgehalten hat; dies gilt zumindest, wenn er in der gleichen Richtung weiterfährt, in der er den Platz angefahren hatte (OLG Oldenburg NZV 2012, 193).

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