Rz. 11

Literatur zu Dashcams: Froidzheim, NZV 2018, 109.

Gegen die Verwendung einer unter Verstoß gegen § 6 BOSG gewonnenen Videoaufnahme besteht ein Verwertungsverbot (OLG Celle NZV 2018,146).

Das hat entgegen OLG Stuttgart (DAR 2016, 40) auch für besonders verkehrsbeeinträchtigende Verkehrsordnungswidrigkeiten zu gelten (OLG Köln Verk. Mitt. 2019 Nr. 2).

Wer andere mit seiner Dashcam als Beweismittel wegen einer Ordnungswidrigkeit anzeigt, begeht selbst eine datenschutzrechtliche Ordnungswidrigkeit (OLG Celle, NZV 2018, 146). Das gilt auch, wenn er sie in einem Zivilverfahren als Beweismittel einsetzt, allerdings besteht dort dann kein Beweisverwertungsverbot, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Verwertung dartun kann (BGH, Urt. v. 15.5.2018 – VI ZR 233/17).

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