Rz. 7

Versichert – im Hinblick auf den Straf-Rechtsschutz für den Nicht-Verkehrsbereich – sind der Versicherungsnehmer und sein ehelicher/eingetragener oder im Versicherungsschein genannter sonstiger Lebenspartner. Teilweise verzichten Rechtsschutzversicherer auf die Eintragung des nichtehelichen Lebenspartners in den Versicherungsschein. Der Versicherungsnehmer oder sein Lebenspartner oder beide müssen eine gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit ausüben.

 

Rz. 8

Versichert ist im Privat-Rechtsschutz für Selbstständige der Straf-Rechtsschutz sowohl im privaten Bereich als auch im beruflichen Bereich in Ausübung einer nichtselbstständigen Tätigkeit. Ausgeschlossen ist der Rechtsschutz, wenn Strafverfahren aus der selbstständigen Tätigkeit resultieren.

 

Rz. 9

Mitversichert sind die minderjährigen und die unverheirateten, nicht in einer eingetragenen oder sonstigen Lebenspartnerschaft (i.S.d. § 3 Abs. 4b ARB 2010 lebenden, volljährigen Kinder bis zum vollendeten 25. Lebensjahr. Die Mitversicherung endet für die Angehörigen dieser Gruppe, wenn sie erstmalig eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit gegen ein leistungsbezogenes Entgelt ausüben. Während der Lehre, des Militärdienstes oder des Ersatzdienstes sind sie mitversichert.

Nicht versichert ist der Bereich, der im Verkehrs-Rechtsschutz versichert ist (§ 23 Abs. 4 ARB 2010).

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