Rz. 411

Für die Haftung des Vorerben gelten während der Zeit seiner Erbenstellung die allgemeinen Regeln. Allerdings endet die Haftung des Vorerben mit Eintritt des Nacherbfalls. Der Vorerbe hat die Nachlassverbindlichkeiten zu erfüllen, so dass dem Nacherben der um die Verbindlichkeiten bereinigte Nachlass anfällt (§ 2130 BGB).

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