Rz. 74

Die bis 31.12.1998 geltende Fassung des § 1968 BGB sprach von den Kosten der "standesmäßigen Beerdigung". Mit dem Inkrafttreten der Insolvenzordnung am 1.1.1999 wurde der Begriff "standesmäßig" gestrichen; eine inhaltliche Änderung gegenüber der vorherigen Regelung ist damit jedoch nicht verbunden.[82] Dem entsprechend sind Kosten einer "standesmäßigen Beerdigung" all das über das unbedingt Notwendige Hinausgehende, was nach den in den Kreisen des Erblassers herrschenden Auffassungen und Gebräuchen zu einer würdigen und angemessenen Bestattung gehört. Hierfür ist von Bedeutung, welche Lebensstellung der Verstorbene gehabt hat und was bei der Beerdigung eines Angehörigen seines Lebenskreises Brauch und Sitte ist; auch die Leistungsfähigkeit des Nachlasses und der Erben kann in Betracht kommen.[83] An dem hierzu Erforderlichen findet die Verpflichtung des Erben aber auch ihre Grenze; er ist nicht verpflichtet, schlechthin alle Kosten, die für die nach der Bestimmung der Angehörigen vorgenommene Bestattung des Erblassers aufgewandt wurden oder aufzuwenden sind, zu tragen.[84] Insbesondere können dem Pflichtteilsberechtigten gegenüber im Rahmen der Wertermittlung des Nachlasses nach § 2311 BGB nur die Kosten eines standesmäßigen Beerdigung als Passivposition geltend gemacht werden (ausführlich zum Bestattungsrecht siehe § 34).

[82] BT-Drucks 12/3809, S. 79; OLG Saarbrücken OLGR 2002, 228; Staudinger/Dutta, § 1968 Rn 2; MüKo/Küpper, § 1968 Rn 4; Palandt/Weidlich, § 1968 Rn 2.
[83] BGHZ 32, 72; OLG Karlsruhe MDR 1970, 48.
[84] BGHZ 61, 238; OLG Düsseldorf NJW-RR 1995, 1161.

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