Rz. 5

Wenn der Gläubiger lediglich den Tod des Schuldners vermutet, weil keine Reaktion mehr erfolgt, so kann er sich Gewissheit verschaffen durch

einfache oder erweiterte Melderegisterauskunft gem. §§ 44, 45 BMG bei der Meldebehörde am Hauptwohnsitz des Schuldners,
Auskunft aus dem Personenstandsregister gem. § 62 PStG beim Standesamt am Geburtsort des Schuldners, das gem. § 60 PStV eine Mitteilung vom Sterbefall durch das Standesamt erhält, in dessen Zuständigkeitsbereich er verstorben ist,
Anfrage beim zuständigen Nachlassgericht gem. § 13 FamFG, ob dort ein Vorgang über den Schuldner geführt wird, insbesondere eine Verfügung von Todes wegen eröffnet oder ein Erbschein erteilt worden ist.

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