Rz. 5
Wenn der Gläubiger lediglich den Tod des Schuldners vermutet, weil keine Reaktion mehr erfolgt, so kann er sich Gewissheit verschaffen durch
▪ | einfache oder erweiterte Melderegisterauskunft gem. §§ 44, 45 BMG bei der Meldebehörde am Hauptwohnsitz des Schuldners, |
▪ | Auskunft aus dem Personenstandsregister gem. § 62 PStG beim Standesamt am Geburtsort des Schuldners, das gem. § 60 PStV eine Mitteilung vom Sterbefall durch das Standesamt erhält, in dessen Zuständigkeitsbereich er verstorben ist, |
▪ | Anfrage beim zuständigen Nachlassgericht gem. § 13 FamFG, ob dort ein Vorgang über den Schuldner geführt wird, insbesondere eine Verfügung von Todes wegen eröffnet oder ein Erbschein erteilt worden ist. |
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