Rz. 96

F und M streiten im Rahmen eines Abänderungsverfahrens um nachehelichen Unterhalt. Beide haben bereits das Rentenalter erreicht. Der Versorgungsausgleich wurde durchgeführt. M hat ein bereinigtes Nettoeinkommen aus Altersrenten von 2.000 EUR. F hat ein bereinigtes Nettoeinkommen aus einer Altersrente in Höhe von 1.000 EUR. F hat während der Ehe ihre frühere Erwerbstätigkeit aufgegeben. Nach der Ehe war sie wieder berufstätig. F hätte ohne Eheschließung in den Jahren nach der Scheidung mehr verdient, so dass sie hieraus heute eine um 200 EUR höhere Rente hätte. M möchte eine Begrenzung des Unterhalts.

I. Anspruchsgrundlage

 

Rz. 97

Es kommt hier Altersunterhalt in Betracht. Allgemein zum Ehegattenunterhalt siehe Fälle 15 und 16, § 3 Rdn 1 ff.

 

§ 1571 Unterhalt wegen Alters

Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt verlangen, soweit von ihm im Zeitpunkt

1. der Scheidung,
2. der Beendigung der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes oder
3. des Wegfalls der Voraussetzungen für einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1572 und 1573

wegen seines Alters eine Erwerbstätigkeit nicht mehr erwartet werden kann.

Auch beim Altersunterhalt ist die Abgrenzung zum Aufstockungsunterhalt zu beachten:

 

BGH, Urt. v. 7.3.2012 – XII ZR 145/09 Rn 19

Ist ein Unterhaltsberechtigter … altersbedingt nicht mehr erwerbstätig, richtet sich sein Unterhalt für den durch die Rente nicht gedeckten Bedarf allein nach § 1571 BGB (Altersunterhalt).

Demgegenüber setzt der Anspruch auf Aufstockungsunterhalt aus § 1573 Abs. 2 BGB voraus, dass der Unterhaltsberechtigte (altersbedingt) eine – zumindest teilweise – Erwerbstätigkeit ausübt (vgl. Urt. v. 3.2.1999 – XII ZR 146/97, FamRZ 1999, 708, 709).

F hat hier die Regelaltersgrenze erreicht.

Der Anspruch bestimmt sich insgesamt nach § 1571 BGB. Der Anspruch ist auch nicht teilweise ein Aufstockungsunterhaltsanspruch.

II. Bedarf der F

 

Rz. 98

Der Bedarf bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Es gilt der Halbteilungsgrundsatz. Das bedarfsbestimmende Einkommen des M beträgt 2.000 EUR, das bedarfsbestimmende Einkommen der F beträgt 1.000 EUR. Der Gesamtbedarf von M und F beläuft sich somit auf 3.000 EUR (2.000 + 1.000 EUR).

Bei diesen Renteneinkünften ist kein Erwerbsbonus zu berücksichtigen.

Der Halbanteil und damit der Einzelbedarf beträgt somit 1.500 EUR.

III. Bedürftigkeit der F

 

Rz. 99

F kann ihren ermittelten Bedarf von 1.500 EUR in Höhe von 1.000 EUR durch Eigeneinkommen decken. Weiteres, nicht eheprägendes Einkommen ist nicht hinzugekommen.

Es verbleibt somit ein ungedeckter Bedarf in Höhe von 500 EUR (1.500 – 1.000 EUR).

IV. Leistungsfähigkeit des M

 

Rz. 100

M verbleiben nach Zahlung von 500 EUR Unterhalt noch 1.500 EUR, also mehr als der Ehegattenmindestselbstbehalt von 1.280 EUR.

V. Sonderfragen, insb. Herabsetzung und Befristung

 

Rz. 101

Neben bspw. Verwirkung, Verzug, Mangelverteilung und Rangfragen sind an letzter Stelle – abgesehen von einer abschließenden allgemeinen Angemessenheitsprüfung – die Herabsetzung und Befristung des Unterhalts (§ 1578b BGB) zu prüfen.

Es stellt sich die Frage: ist die Fortdauer eines Unterhaltsanspruchs von 720 EUR unbillig i.S.v. § 1578b BGB?

1. Grundsatz der Eigenverantwortung als Ausgangspunkt, Inhalt und Anwendungsbereich des § 1578b BGB

 

Rz. 102

Vgl. hierzu den Fall 58, Rdn 7 ff.

2. Prüfungsreihenfolge: Herabsetzung vor Befristung

 

Rz. 103

Zunächst ist die Herabsetzung zu prüfen, vgl. den Fall 58, Rdn 10 ff.

3. Herabsetzung nach § 1578b Abs. 1

 

Rz. 104

Mögliches Ziel der Herabsetzung: angemessener Bedarf.

4. Herabsetzung bis auf den angemessenen Bedarf?

a) Deckung des angemessenen Bedarfs kompensiert ehebedingte Nachteile

 

Rz. 105

Der angemessene Bedarf bestimmt sich danach, was die F heute hätte, wenn sie nicht geheiratet hätte.

D.h.: F soll nur noch so viel Unterhalt erhalten, dass der Unterhalt zusammen mit etwaigem Eigeneinkommen nur noch den angemessenen Bedarf – nicht mehr den eheangemessenen Bedarf – deckt.

Stünde F noch im Erwerbsleben, wäre schlicht zu fragen, was F heute bei hinweggedachter Ehe (und Kindererziehung) verdienen würde (hypothetisches Erwerbseinkommen).

F ist jedoch bereits im Rentenalter.

Die Ermittlung des hypothetischen Renteneinkommens ist schwieriger.

Zum angemessenen Bedarf beim Altersunterhalt gilt grds:

Wie stünde die Unterhaltsberechtigte ohne Ehe und Kindererziehung?

 

BGH, Urt. v. 4.8.2010 – XII ZR 7/09

Auch im Rahmen des Altersunterhalts bestimmt sich der Maßstab des angemessenen Lebensbedarfs, der nach § 1578b BGB regelmäßig die Grenze für die Herabsetzung des nachehelichen Unterhalts bildet, nach dem Einkommen, das der unterhaltsberechtigte Ehegatte ohne die Ehe und Kindererziehung aus eigenen Einkünften zur Verfügung hätte.

Dabei ist auf die konkrete Lebenssituation des Unterhaltsberechtigten abzustellen. Aus dem Begriff der Angemessenheit folgt aber zugleich, dass der nach § 1578b BGB herabgesetzte Unterhaltsbedarf jedenfalls das Existenzminimum des Unterhaltsberechtigten erreichen muss (im Anschluss an Urt. v. 17.2.2010 – XII ZR 140/08, FamRZ 2010, 629).

aa) Versorgungsnachteile in der Ehezeit

 

Rz. 106

 

Hinweis

Beim Altersunterhalt kommt es zu Besonderheiten. Denn für die Ehezeit erfolgt der Ausgleich grundsätzlich durch den Versorgungsausgleich.

Es darf also nicht schlicht danach gefragt werden, welche Rente die Unterhaltsberechtigte heute hätte, wenn sie nicht geheiratet hätte. Eine Ausnahme gilt dann, wenn der Versorgungsausgleich einen Nachteil nicht erfasst.

 

BGH, Beschl. v. 14.5.2014 – XI...

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